Job- und Hochzeitsmesse dürfen nicht durchgeführt werden

02. November 2020 -

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 30.10.2020 zu den Aktenzeichen 15 B 5675/20 und 15 B 5680/20 entschieden, dass die in Hannover geplante Jobmesse und eine Hochzeitsmesse aufgrund der hohen Corona-Infektionszahlen nicht durchgeführt werden dürfen.

Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 30.10.2020 ergibt sich:

Bei den Antragstellerinnen handelt es sich jeweils um Messeagenturen. Während die Antragstellerin in dem Verfahren 15 B 5675/20 am Wochenende des 31.10.2020 und 01.11.2020 eine Jobmesse durchführen möchte, geht es der Antragstellerin in dem Verfahren 15 B 5680/20 am selben Wochenende um die Durchführung einer Hochzeitsmesse. Die Antragsgegnerin genehmigte im September die Durchführung beider Messen jeweils unter der Maßgabe der Einhaltung eines Hygienekonzepts. In den jeweiligen Bescheiden verfügte die Antragsgegnerin u.a. auch, dass die Genehmigung der Durchführung der Messe vor dem Hintergrund der aktuell nicht vorhersehbaren Entwicklung der Corona-Pandemie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stehe. Mit Bescheiden vom 29.10.2020 widerrief die Antragsgegnerin die jeweiligen Genehmigungen zur Durchführung einer Messe unter Hinweis auf die Entwicklung der Infektionszahlen (Inzidenzwert von 73,2 in der Region Hannover am 29.10.2020) und ordnete die sofortige Vollziehung der Bescheide an. Hiergegen wenden sich die Antragstellerinnen mit ihren Eilanträgen.

Das VG Hannover hat beide Eilanträge abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts können nach § 8 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-VO) vom 07.10.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.10.2020 (Nds. GVBl. S. 363) Messen auf Antrag des Veranstalters zwar zugelassen werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Hygienekonzept vorlege. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-VO müsse die Zulassung allerdings zwingend mit dem Vorbehalt des Widerrufs in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens versehen werden. Die Antragsgegnerin sei diesen Vorgaben in den jeweiligen Genehmigungsbescheiden nachgekommen. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung in den jeweiligen streitgegenständlichen Widerrufsbescheiden habe sie sich mit der stark gestiegenen Zahl der Corona-Infektionen in der Region Hannover auseinandergesetzt. Für das Verwaltungsgericht seien bei der Überprüfung der Widerrufsentscheidungen insbesondere die Hygienekonzepte der Antragstellerinnen von Bedeutung gewesen. Diese seien vor dem Hintergrund einer wesentlich weniger dramatischen Infektionslage erarbeitet worden. Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung könne nicht abschließend geklärt werden, wie und ob das jeweilige Hygienekonzept überhaupt noch für den Messebetrieb unter Berücksichtigung der aktuellen (geänderten) Gesamtumstände konkret einsetzbar wäre. Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Widerrufs der Genehmigungen gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerinnen an der Durchführung der Messen. Bei der Durchführung der Veranstaltungen bestünde die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus einer vermutlich sehr großen Anzahl von Messebesuchern sowie Mitarbeitern der Messe. Angesichts der aktuell durchaus dramatischen Infektionslage führe dies dazu, dass die Messe auf der Basis des bisherigen Konzepts nicht durchgeführt werden könne.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Lüneburg zu.