Journalist darf nicht mit „Gashahnaufdreher“ verglichen werden

17. Dezember 2019 -

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 10.12.2019 zum Aktenzeichen III-1 RVs 180/19 entschieden, dass der Vergleich eines Journalisten mit einem „Gashahnaufdreher“ im Dritten Reich nicht dadurch gerechtfertigt wird, dass dieser sich zuvor in einem Artikel mit der Frage beschäftigt hat, ob rechtes Gedankengut toleriert werden dürfe.

Aus der Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 44/2019 vom. 16.12.2019 ergibt sich:

Ein Journalist hatte sich in einem Online-Magazin mit dem Auftritt des AfD-Politikers Björn Höcke auf der Frankfurter Buchmesse unter dem Titel „Versteht es doch endlich: Rechtes Gedankengut darf nicht toleriert werden“ beschäftigt. Daraufhin veröffentlichte der Angeklagte auf seiner Homepage einen Bericht, in dem er u.a. bezogen auf den Journalisten formulierte: „Er tut dabei so, als hätten solche intoleranten Mindertalentierten und Mitläufer wie er, die anno Adolf mit absoluter Sicherheit eine Superkarriere als Gashahnaufdreher hingelegt hätten, irgendeine andere stalinistische Kackmeinung als die ihrige je toleriert.“
Das LG Bonn, das den Angeklagten wegen anderer Beleidigungen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt hatte, hatte ihn in diesem Punkt freigesprochen.

Das OLG Köln hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft Bonn den Teilfreispruch aufgehoben und die Sache an das LG Bonn zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt der Vergleich mit „Gashahnaufdrehern“ eine Ehrkränkung von erheblichem Gewicht dar, mit der der Journalist ohne erkennbaren Ansatz in die Gruppe der Personen mit nationalsozialistischer Gesinnung gerückt worden ist. Während der Journalist ein gesellschaftliches Phänomen angesprochen habe, habe der Angeklagte allein die Person des Geschädigten in den Fokus genommen und diesem unterstellt, er wäre im NS-Unrechtsregime „Mitläufer“ geworden. Der Artikel des Journalisten sei in Wortwahl und Ausdruck äußerst moderat und sachlich gefasst gewesen. Die Äußerungen des Angeklagten dagegen seien in der konkreten Form auch nicht unter dem Gesichtspunkt des „Rechts zum Gegenschlag“ im geistigen Meinungskampf angezeigt. Auch die vom Angeklagten in Anspruch genommene Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG gelte nicht schrankenlos, sondern werde insbesondere durch die in Art. 1 GG garantierte Menschenwürde begrenzt. Insgesamt habe das Landgericht nicht ausreichend zwischen den Grundrechten des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 1 und 3 GG einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Journalisten aus Art. 2 Abs. 1 GG abgewogen.