Jugendstrafe gegen Kampfhundehalter

16. Dezember 2019 -

Das Landgericht Heidelberg hat mit Urteil vom 16.12.2019 zum Aktenzeichen 3 KLs 351 Js 14394/19 in dem Strafverfahren wegen des Angriffs zweier Kampfhunde in Leimen gegen den inzwischen 17-jährigen Berke C. eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.

Aus der Pressemitteilung des LG Heidelberg vom 16.12.2019 ergibt sich:

Die beiden weiteren Angeklagten Berkant C. und Marvin B. wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde hinsichtlich dieser beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten Berkant C. wurde auferlegt, an den Geschädigten einen Betrag i.H.v. 5.000 Euro in Raten zu zahlen. Dem Angeklagten Marvin B. wurde die Zahlung einer Geldauflage i.H.v. 1.000 Euro in Raten an den Geschädigten auferlegt.

Die Kammer hat es nach einer umfangreichen Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte Berkant C. am 10.06.2019 seinem zur Tatzeit 16 Jahre alten Bruder Berke C. den Bestimmungen einer Polizeiverordnung des Innenministeriums über das Halten gefährlicher Hunden zuwider zwei Kampfhunde der Rasse American Staffordshire Terrier überließ, um mit diesen spazieren zu gehen. Die Hunde wurden verbotswidrig durch Berke C. und Marvin B. ohne Leine und Maulkorb geführt. Die beiden Angeklagten trafen im Feldbereich zwischen Leimen und Heidelberg auf den ihnen bekannten 15-jährigen Geschädigten. Als der Angeklagte Berke C. sich durch eine Äußerung des Geschädigten provoziert fühlte, fasste er den Entschluss, die Hunde hinter dem Geschädigten her zu jagen. Berke C. wies außerdem Marvin B. an, den durch ihn geführten Hund loszulassen, wobei Berke C. die Hunde mit den Worten „geh“ losschickte. Daraufhin erfolgten massive Angriffe beider Hunde auf den Geschädigten, die mehrere Minuten andauerten. Durch die Angriffe erlitt der Geschädigte schwerwiegende Verletzungen (u.a. Abriss von Teilen der Nase und der linken Ohrmuschel, Durchtrennung der rechten Ohrmuschel, Weichteildurchtrennungen am Hinterhaupt, tiefe Verletzungen des Unterarms und lebensbedrohliche Furchen in der Knochenoberfläche des Hinterhauptbeins).

Das LG Heidelberg hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Bei der Verhängung der Jugendstrafe gegen Berke C. ging das Landgericht von dem gesetzlichen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren aus. Nach dem Jugendgerichtsgesetz und der Rechtsprechung des BGH war die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den zur Tatzeit 16-jährigen Jugendlichen möglich ist.

Die Verhängung einer Bewährungsstrafe erschien der Kammer erzieherisch nicht vertretbar, weil sich aus den Tatumständen ein hoher Erziehungsbedarf ergab. Gleichzeitig blieb die Kammer mit dieser Strafe unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung einer Jugendstrafe von dreieinhalb Jahren. Dabei wurde insbesondere zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass er zu Beginn des Strafverfahrens ein umfassendes, sich selbst belastendes Geständnis abgelegt hatte und auch durch eine Entschuldigung bei dem Geschädigten Verantwortung für die Tat übernommen hatte