Kalbitz scheitert mit Eilantrag gegen AfD-Parteiausschluss

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 21.08.2020 zum Aktenzeichen 43 O 223/20 den weiteren Eilantrag von Andreas Kalbitz gegen die Alternative für Deutschland (AfD) wegen des Streits um das Fortbestehen seiner Parteimitgliedschaft abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des KG Nr. 53/2020 vom 21.08.2020 ergibt sich:

Die erste Eilentscheidung des LG Berlin in der Sache Kalbitz gegen die AfD vom 19.06.2020 (63 O 50/20) stand im Zusammenhang mit der damals noch ausstehenden parteiinternen Entscheidung des Bundesschiedsgerichts der AfD. Nach der zwischenzeitlich ergangenen parteiinternen Entscheidung des Bundesschiedsgerichts der AfD hatte Herr Kalbitz den neuen Eilantrag beim LG Berlin gestellt, über den nun entschieden wurde. Der erneute Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt das Ziel, die Alternative für Deutschland im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens dazu zu verpflichten, Herrn Kalbitz alle sich aus der Mitgliedschaft in der AfD und ihren Organen ergebenden Rechte uneingeschränkt zu belassen.

Das LG Berlin hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Landgerichts kann nach den im einstweiligen Verfügungsverfahren anzuwendenden rechtlichen Maßstäben nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des Bundesvorstandes der AfD vom 15.05.2020 zur Beendigung der Mitgliedschaft von Herrn Kalbitz in der AfD evident rechtswidrig gewesen sei. Dann aber habe der Eilantrag keinen Erfolg, da eine rechtliche Notwendigkeit für den Erlass einer vorläufigen Regelung nicht bestehe. Die weiteren zwischen den Parteien streitigen Punkte müssten dagegen in einem etwaigen Hauptsacheverfahren geklärt werden, das aber noch gar nicht anhängig sei, nicht aber in dem hiesigen Eilverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten müssen die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet werden, die noch nicht vorliegen.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim KG innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.