Kein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht

15. September 2020 -

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 14.09.2020 zum Aktenzeichen 4 B 49/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass zwei Schüler, deren Mutter an Asthma Bronchiale erkrankt ist, keinen Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht und auf Teilnahme am Homeschooling haben.

Aus der Pressemitteilung des VG Lüneburg Nr. 11/2020 vom 15.09.2020 ergibt sich:

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht und auf Homeschooling grundsätzlich nur, wenn ein Schüler selbst erkrankt sei. Darüber hinaus stehe die Befreiung vom Präsenzunterricht im Ermessen der Schule. Nach den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Niedersächsischen Kultusministeriums – insbesondere der Verwaltungsvorschrift des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Befreiung vom Präsenzunterricht bei vulnerablen Angehörigen vom 03.09.2020 – komme die Befreiung eines Schülers, der mit einem Corona-Risikopatienten in einem Haushalt lebe, nur dann in Betracht, wenn das zuständige Gesundheitsamt einen Corona-Fall an der betreffenden Schule bestätigt habe. Das sei an der Schule der Antragsteller nicht der Fall.

Die in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift niedergelegte und von der Schule angewandte Verwaltungspraxis sei nicht zu beanstanden. Sie verstoße angesichts der zum Schutz vor einer Infektion SARS-CoV-2 ergriffenen sonstigen Schutzvorkehrungen nicht gegen staatliche Schutzpflichten, sondern führe die kollidierenden verfassungsrechtlichen Güter – den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit sowie der Familie auf der einen Seite sowie den staatlichen Bildungsauftrag und den Bildungsanspruch des einzelnen Kindes auf der anderen – in verfassungskonformer Weise zu einem Ausgleich. Ein Anspruch darauf, von jeglichem Rest-Risiko verschont zu bleiben, bestehe nicht.

Das VG Lüneburg teilt damit die Auffassung des VG Hannover, das mit Beschluss vom 10.09.2020 einen entsprechenden Eilantrag einer Schülerin ebenfalls unter Verweis auf die nicht zu beanstandende Verwaltungspraxis abgelehnt hatte (6 B 4530/20).

Gegen den Beschluss des VG Lüneburg können die Antragsteller Beschwerde beim OVG Lüneburg einlegen.