Kein Anspruch auf Flugentschädigung aufgrund Warnstreiks bei einem beauftragten Subunternehmer

29. April 2020 -

Das Landgericht Frankfurt hat am 26.03.2019 zum Aktenzeichen 2-24 S 280/18 entschieden, dass in der Regel kein Anspruch auf eine Flugentschädigung besteht, wenn es bei einem von der Fluggesellschaft beauftragten Subunternehmer zu einem Warnstreik kommt und deshalb ein Flug annulliert werden muss.

Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 29.04.2020 ergibt sich:

Der Kläger wollte von Frankfurt am Main über Amsterdam nach Panama Stadt fliegen. Der erster Teilflug wurde jedoch annulliert, weil es beim Personal des privaten Check-in-Dienstes, der von der Fluggesellschaft beauftragt worden ist, zu einem unangekündigten Warnstreik kam. Der Fluggast wurde auf einen anderen Flug umgebucht und erreichte sein Ziel Panama Stadt mit einer Verspätung von zwölf Stunden. Er verlangte von der Beklagten, der Fluggesellschaft, eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung.
In der ersten Instanz bekam der Kläger recht. Das AG Frankfurt führte zur Begründung aus, dass der Streik in die Risikosphäre der Fluggesellschaft falle und damit Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sei.

Das LG Frankfurt hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Anspruch des Klägers verneint.

Nach Auffassung des Landgerichts kann sich die Fluggesellschaft hinsichtlich des Streiks beim Subunternehmer auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der den Anspruch entfallen lässt. Ein Streik der Arbeitnehmer eines Subunternehmers könne Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sein. Jedoch sei ebenfalls Voraussetzung für eine Haftung, dass die Fluggesellschaft den Streik beherrschen könne. Dies sei hier nicht der Fall, da die Fluggesellschaft nicht auf die streikenden Arbeitnehmer habe zugehen und damit den Streik beenden können. Zudem habe sie auch nicht auf den Subunternehmer einwirken können, weil kein Weisungsrecht bestehe. Es hätten auch keine zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Flugannullierung ergriffen werden können, da es der Fluggesellschaft weder zumutbar noch möglich gewesen sei, die streikenden Mitarbeiter des Subunternehmens durch eigene Mitarbeiter zu ersetzen.