Kein Anspruch auf Linienverkehrsgenehmigung bei unzureichender Bedienung des Schulverkehrs

29. Juli 2021 -

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28.07.2021 zum Aktenzeichen 8 C 33.20 entschieden, dass die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung versagt werden kann, wenn der beantragte Verkehr den Anforderungen des einschlägigen Nahverkehrsplans zum Schulverkehr nicht entspricht.

Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 50/2021 vom 29.07.2021 ergibt sich:

Die Klägerin und die Beigeladenen beantragten jeweils die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für eine eigenwirtschaftlich betriebene, dem Nahverkehr dienende „sonstige“ Buslinie für zehn Jahre. Der Beklagte erteilte den Beigeladenen die begehrte Genehmigung und lehnte den Antrag der Klägerin ab. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung erneut zu bescheiden. Den Anträgen der Klägerin und der Beigeladenen stünden keine Versagungsgründe entgegen. Der Nahverkehrsplan verpflichte auch nicht dazu, den Schulverkehr vollständig zu bedienen. Im Übrigen habe die Klägerin verbindlich zugesichert, ihren Fahrplan entsprechend der Nachfrage weiterzuentwickeln. Der Beklagte müsse daher zwischen den gestellten Anträgen sachgerecht auswählen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Beklagte hat eine Genehmigung des Antrags der Klägerin ermessensfehlerfrei verweigert. Nach § 13 Abs. 2a PBefG kann eine Genehmigung zur Personenbeförderung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan nicht im Einklang steht. Das war hier der Fall. Der einschlägige Nahverkehrsplan sieht neben dem Fern- und dem Regionalverkehr „sonstige“ Linien vor und weist ihnen eine Erschließungsfunktion „in der Regel mit Bedeutung vorrangig für den Schulverkehr“ zu. Damit verlangt er die ausreichende Bedienung des Schulverkehrs durch solche Linien und erklärt deren weitere Aufgaben für regelmäßig nachrangig. Der Anforderung, den Schulverkehr ausreichend zu bedienen, wird der von der Klägerin beantragte Verkehr nicht gerecht, weil er nicht alle notwendigen Heimfahrten nach Beendigung des Nachmittagsunterrichts anbietet. Das Bundesverwaltungsgericht hat offengelassen, ob einem Genehmigungsantrag beigefügte verbindliche Zusicherungen geeignet sind, der Genehmigung entgegenstehende Mängel des Antrags zu beheben. Die Zusicherung der Klägerin war dazu jedenfalls zu unbestimmt, weil sie keine ausreichende Bedienung des Schulverkehrs für den gesamten Genehmigungszeitraum gewährleistete.