Kein Anspruch einer politischen Partei auf Freigabe einer zuvor gesperrten Socialmediaseite

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 21.09.2021 zum Aktenzeichen 4 U 171/20 entschieden, dass eine politische Partei im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen formalen Gründen gegen die Betreiberin einer Socialmediaplattform keinen Anspruch darauf hat, dass vorübergehend bis zur Bundestagswahl ihre zuvor gesperrte Seite wieder zur Nutzung freigegeben oder neu eingerichtet wird, wenn das hierfür erforderliche Nutzerkonto von einer Privatperson eingerichtet worden ist und sie selbst in keiner Vertragsbeziehung zur Plattformbetreiberin steht.

Aus der Pressemitteilung des OLG Zweibrücken vom 22.09.2021 ergibt sich:

Die klagende politische Partei aus dem Raum Frankenthal wendet sich in der Hauptsache gegen die Beklagte, eine Betreiberin einer Socialmediaplattform, mit dem Ziel, dass ihre gesperrte Socialmediaseite wieder freigegeben/neu eingerichtet wird. Nachdem das Landgericht Frankenthal/Pfalz die Klage abgewiesen hat, hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt. Über die Berufung ist noch nicht entschieden. Das in Rede stehende Nutzerkonto hatte der Vorstandsvorsitzende der Klägerin bei der Beklagten unter seinem eigenen Namen als privates Nutzerkonto eingerichtet und erstellte sodann eine Socialmediaseite für die Klägerin. Von der Beklagten wurden sowohl die Socialmediaseite als auch das Socialmediaprofil des Vorstandsvorsitzenden gesperrt. Im September 2021 beantragte die Klägerin beim Pfälzischen Oberlandesgericht als zuständiges Gericht der Hauptsache den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Sperrung ihrer Seite bis zum Tag der Bundestagswahl aufzuheben, die Seite nutzbar zu machen oder zumindest vorübergehend ihre Seite neu einzurichten.

Der 4. Zivilsenat des OLG Zweibrücken hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Klägerin kein Verfügungsanspruch zustehe, da die Parteien nicht in vertraglichen Beziehungen stünden. Die Erstellung einer Socialmediaseite erfordere ein Nutzerkonto einer natürlichen Person. Erst die Inhaberschaft eines Nutzerkontos ermögliche die Erstellung einer Socialmediaseite. Vorliegend bestehe ein vertragliches Nutzerkonto bei der Beklagten lediglich für den Vorstandsvorsitzenden der Klägerin als Privatperson. Es handele sich um ein privates Nutzerkonto. Diese Vertragsbeziehung der Beklagten zur Privatperson des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin sei auch nicht auf die Klägerin übergegangen. Hierzu wäre jedenfalls die Zustimmung der Beklagten erforderlich gewesen, die diese nicht erteilt habe, weil die Beklagte nicht in vertragliche Beziehungen mit der Klägerin treten wolle, was der Klägerin auch bekannt gewesen sei.

Die Entscheidung über den Eilantrag ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht weiter angreifbar.