Kein Anspruch eines Journalisten auf Herausgabe von Corona-Erlassen

08. Juli 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 06.07.2020 zum Aktenzeichen 2 ME 246/20 entschieden, dass ein Journalist keinen Anspruch auf Herausgabe der sogenannten Corona-Erlasse des Niedersächsischen Justizministeriums hat.

Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 34/2020 vom 06.07.2020 ergibt sich:

Der Antragsteller ist Journalist.

Das VG Hannover hatte auf seinen Antrag das Niedersächsische Justizministerium im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, ihm sämtliche Erlasse, die das Ministerium in Bezug auf den Umgang der Justiz mit der Corona-Pandemie verfasst hat, zugänglich zu machen. Das Verwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass es sich bei den Erlassen um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handele, weil eine Übertragung des Coronavirus von Mensch zu Mensch durch die Luft verhindert werden solle.

Das OVG Lüneburg hat auf die Beschwerde des Ministeriums den Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stellen die Erlasse keine Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes dar. Die Erlasse dienten dazu, die Funktionsfähigkeit der Justiz im Pandemie-Fall sowie den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und sonstigen Personen zu gewährleisten. Die Erlasse beträfen somit nur die Innenraumluft in den Justizgebäuden, die nicht zur Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes zähle. Selbst wenn man dies anders sähe, müsse der Umweltbezug eine gewisse Intensität aufweisen. Hieran fehle es, da die Maßnahmen nicht auf die Reinhaltung der Luft abstellten, sondern die Luft nur insoweit in den Fokus nehme, als es um die Übertragung des Coronavirus von Mensch zu Mensch gehe. Dabei bestehe zum Ziel des Schutzes von Umweltgütern nur noch ein entfernter „beiläufiger“ Zusammenhang, der es auch unter der gebotenen Zugrundelegung eines weiten Verständnisses des Begriffs der Umweltinformationen nicht rechtfertige, die Erlasse als umweltschützende Maßnahmen zu betrachten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.