Kein Anspruch gegen Mitmieter einer Wohngemeinschaft auf Kündigung des Mietvertrags

23. April 2021 -

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 07.12.2020 zum Aktenzeichen 2-11 T 117/20 entschieden, dass den Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft kein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags zusteht.

Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 22.04.2021 ergibt sich:

Das LG Frankfurt hatte über einen Fall zu entscheiden, dem der folgende Sachverhalt zugrunde lag: Zwei Frauen schlossen im Jahr 2017 einen Mietvertrag über eine Wohnung ab, um eine Wohngemeinschaft zu bilden. Als eine der beiden im März 2020 ausziehen wollte, erklärte sich die andere damit grundsätzlich einverstanden, erbat aber eine Kündigung des Mietvertrags erst zum 31.12.2020, um genügend Zeit für die Suche einer Alternativwohnung zu haben. Sie erklärte sich außerdem dazu bereit, die Miete alleine zu zahlen. Die Mitmieterin wollte jedoch sofort die Kündigung aussprechen. Schließlich erhob sie Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung.

Das erstinstanzlich mit der Sache befasste Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags zu. Das Landgericht Frankfurt indes entschied nunmehr zu Gunsten der Beklagten. Der Anspruch eines Mitmieters auf Zustimmung zur Kündigung ohne weitere Voraussetzungen entspreche regelmäßig nicht der Interessenslage einer Wohngemeinschaft. Dadurch würde einem Mitbewohner die Möglichkeit geschaffen, ausgehend von dem einseitigen Wunsch, auszuziehen. Die Auflösung des Mietverhältnisses jedoch betreffe die gesamte Wohngemeinschaft, damit könnte unter Umständen den Auszug aller Mitbewohner erzwungen werden.

Nach Ansicht des Landgerichts sei eine Wohngemeinschaft eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Danach bestehe ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung nur, wenn sich das Festhalten am Mietvertrag durch einen der Mieter im Einzelfall als treuwidrig darstellt. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn sich ein Mitbewohner dauerhaft einer einvernehmlichen Lösung verweigert und die Kündigung auch für die Zukunft kategorisch ausschließt. Dies war hier jedoch angesichts des Verhaltens der Mitbewohnerin nicht der Fall.