Kein Wettbewerbsverstoß durch Haustürwerbung

Das Kammergericht Berlin hat am 01.12.2020 zum Aktenzeichen 5 U 26/19 entschieden, dass eine unangekündigte oder ohne Einwilligung durchgeführte Haustürwerbung nur dann eine unzumutbare Belästigung darstellt, wenn aufgrund besonderer Umstände die Gefahr einer untragbaren oder sonst wettbewerbswidrigen Belästigung und Beunruhigung des privaten Lebensbereichs gegeben ist.

Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 22.04.2021 ergibt sich:

Das Kammergericht in Berlin hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob Vertreterbesuche ohne Ankündigung oder Opt-In eine unzumutbare Belästigung darstellen. Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Diese Voraussetzungen seien jedoch bei Vertreterbesuchen nicht erfüllt. Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Haustürbesuchs hänge weder zwingend von einer Ankündigung noch stets von einer Einwilligung ab.

Die Belästigung, die typischerweise aus einem weder angekündigten noch verabredeten Haustürbesuch folgt, sei für den Verbraucher nicht unzumutbar. Unzumutbar ist die Belästigung, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Adressaten zugrunde zu legen ist. Dabei komme es nicht einseitig auf die Perspektive des Adressaten der geschäftlichen Handlung an. Die Unzumutbarkeit ist vielmehr zu ermitteln durch eine Abwägung der auch verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Adressaten, von der Werbung verschont zu bleiben, und des werbenden Unternehmers, der seine gewerblichen Leistungen durch Werbung zur Geltung bringen will. Die zur Feststellung der Unzumutbarkeit gebotene Interessenabwägung führt nach Ansicht des KG Berlin zu dem Ergebnis, dass die berechtigten Interessen der Verbraucher daran, vor der Haustürwerbung verschont zu bleiben, die Interessen der Beklagten, Haustürbesuche auch ohne Einwilligung oder Vorankündigung durchzuführen, grundsätzlich nicht überwiegen.