Kein Ersatz für Brandfolgekosten durch den am Brand unschuldigen Vermieter

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 16.11.2019 zum Aktenzeichen 414 C 22911/18 entschieden, dass Mieter keinen Ersatz für Brandfolgekosten wie die anderweitige Unterbringung während der nach einem Hausbrand erforderlichen Renovierungsarbeiten geltend machen können, wenn der Vermieter am Brand keine Schuld trägt.

Aus der Pressemitteilung des AG München vom 27.12.2019 ergibt sich:

Geklagt hatte ein Münchner Ehepaar gegen das Vermieterehepaar auf Ersatz der Aufwendungen i.H.v. 19.021,22 Euro für anderweitige Unterbringung während der nach einem Hausbrand erforderlichen Renovierungsarbeiten. Die Kläger hatten ab 01.02.2013 eine Sechs-Zimmerwohnung mit rund 165 qm Wohnfläche im 3. Obergeschoss im Vorderhaus des Anwesens Westermühlstraße in München für monatlich 2.300 Euro kalt gemietet, die sie zuletzt mit ihren zwei und vier Jahre alten Kindern bewohnten. Am 25.12.2015 kam es wohl aufgrund einer aus übervollem Aschenbecher heruntergefallenen Zigarette in einer höhergelegenen Wohnung zu einem Feuer, bei dessen Bekämpfung mit Löschwasser auch die Wohnung der Kläger unbewohnbar wurde. Die Parteien vereinbarten eine Aussetzung der Mietzahlungen bis zum Wiederbezug der instand zusetzenden Mietwohnung sowie eine vorzeitige Rückzahlung der Mietkaution von 6.900 Euro. Die Kläger zogen am 25.12. bis 31.12.15 in das Hotel Vier Jahreszeiten, dann von 03.01.-11.01.16 in ein Hotel am Timmendorfer Strand, von 11.01.mit 15.03.16 in ein möbliertes Loft-Appartement in München. Am 16.01.2016 mieteten die Kläger ab 15.03.2016 auf unbefristete Zeit eine Vier-Zimmer-Wohnung in München mit ca. 156 qm zum Preis von 2.900 Euro monatlich kalt. Ende April 2017 ließen die Beklagten mitteilen, dass ab 01.08.2017 einen Wiederbezug der Mietwohnung möglich sei. Die Kläger kündigten nun allerdings das Mietverhältnis außerordentlich am 06.06.2017, was von den Beklagten umgehend akzeptiert wurde. Die Kläger berufen sich darauf, vom 25.12.2015 bis 07.06.2017 für sich und ihre Kinder 61.084,25 Euro für anderweitige Unterbringung gezahlt zu haben, von denen 42.063,43 Euro ersparte Mietzahlungen abzuziehen seien. Ihre Aufwendungen während der Wohnungsrenovierung seien angemessen und ihren Lebensumständen entsprechend gewesen. Insoweit stehe ihnen Aufwendungsersatz nach § 555a Abs. 3 Satz 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift hat der Vermieter dem Mieter die diesem während einer Instandhaltungs- bzw. -setzungungsmaßnahme entstandenen Aufwendungen in angemessenem Umfang zu ersetzen. Die Beklagten meinen, dass die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen nicht aufgrund der Instandsetzungsarbeiten entstanden seien, sondern aufgrund des vorherigen Brandes bzw. dessen Löschung. Die geltend gemachten Hotelkosten seien auch zu hoch.

Das AG München hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts steht den Klägern kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen für Unterkunft zu. Denn die Beklagten hätten zutreffend vorgetragen, dass die von den Klägern getätigten Aufwendungen adäquat kausal auf den Wohnungsbrand zurückzuführen seien und nicht auf zeitlich danach vorgenommenen Erhaltungsmaßnahmen i.S.v. § 555a Abs. 1 BGB. Ohne den Wohnungsbrand wären keine Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen worden. Es fehle daher letztlich am Tatbestandsmerkmal „die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss“.

Weitere Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagten seien nicht ersichtlich. Zutreffend hätten die Beklagten vorgetragen, dass sie bei einem nach Vertragsschluss auftretenden Mangel gemäß § 536a Abs. 1 BGB nur haften, wenn entweder der Mangel wegen eines Umstandes, den die Beklagten zu vertreten haben, entstanden sei, oder wenn sie mit der Beseitigung des Mangels in Verzug seien. Ein diesbezügliches Handeln der Beklagten sei von den Klägern nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.