Kein Grundrechtsschutz für überwiegend von öffentlicher Hand getragenem Arbeitgeberverband

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12.12.2019 zum Aktenzeichen 8 C 8.19 entschieden, dass ein mehrheitlich von der öffentlichen Hand getragener Arbeitgeberverband sich nicht auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit berufen kann.

Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 92/2019 v.om 12.12.2019 ergibt sich:

Der klagende Arbeitgeberverband wendet sich gegen die Tariftreueregelung des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Danach müssen Arbeitgeber, die Mitglied des Klägers sind, bei der Ausführung von öffentlichen Aufträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs wenigstens das Entgelt zahlen, das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem durch Verordnung für repräsentativ erklärten Tarifvertrag vorgesehen ist. Die Tarifverträge des Klägers sind durch die Repräsentative Tarifverträge Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen von 2016 nicht für repräsentativ erklärt worden. Die Klage auf Feststellung, dass diese Verordnung das Grundrecht des Klägers auf Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt, haben die beiden Vorinstanzen als unzulässig abgewiesen.

Auch die Revision vor dem BVerwG blieb ohne Erfolg.

Nach Auffassung des BVerwG ist der Kläger nicht klagebefugt. Als juristische Person des Privatrechts, deren Mitglieder mehrheitlich Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts seien, sei er staatlich beherrscht und könne deshalb nicht Träger von Grundrechten sein. Der Staat habe die Grundrechte der Bürger zu gewährleisten und könne sich nicht selbst auf sie berufen. Das gelte unabhängig von der Wahl öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Organisationsformen für alle staatlich beherrschten Zusammenschlüsse. Der klagende Arbeitgeberverband könne sich auf keine der höchstrichterlich anerkannten Ausnahmen berufen, nach denen ein staatlicher Rechtsträger grundrechtsberechtigt sein könne. Er diene weder der Verwirklichung von Grundrechten privater Individuen, noch geriete er ohne Grundrechtsschutz in eine Rechtsschutzlücke. Für die Koalitionsfreiheit gölten keine Besonderheiten, die den Grundrechtsschutz auf öffentlich beherrschte Arbeitgebervereinigungen erweiterten.