Kein Lasertag für unter 14-Jährige

28. März 2019 -

Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 07.12.2017 zum Aktenzeichen M 18 S 17.3702 entschieden, dass Kinder unter 14 Jahren vorerst nicht am Lasertag-Spiel in einer Spielhalle teilnehmen dürfen.

Ein Spielhallenbetreiber wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht, als ihm die Stadt eine Verbotsverfügung zustellte.
Die Stadt nahm in ihrem Bescheid auf den Jugendschutzgründen Bezug, der den Zutritt von Personen unter 14 Jahren untersagt. Es sei eine desensibilisierende und aggressionssteigernde Wirkung des Lasertag-Spiels auf unter 14-jährige Kinder zu erwarten.

Beim Lasertag-Spiel versuchen Spieler, mit einem speziellen Laserpointer Gegenspieler oder andere Ziele zu treffen. Treffer werden auf den von den Spielern getragenen Westen blinkend angezeigt.

Der Spielhallenbetreiber meinte hingegen, dass das Lasertag-Spiel eine Weiterentwicklung hergebrachter Fangspiele („Räuber und Gendarm“) und Ballspiele (Brennball, Völkerball) dar.

Die Richter mussten abwägen, ob das Interesse des Spielhallenbetreibers oder die potentielle Gefahr für unter 14-jährige gewichtiger ist. Die Richter entschieden, dass die Jugendgefährdung deutlich überwiege, und wiesen den Eilantrag ab.

Ob das Lasertag-Spiel für die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen als eine moderne Variante hergebrachter Spiele einzuordnen oder als verfremdetes, die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigendes Kriegsspiel anzusehen ist, konnte von den Richtern auf die Schnelle mangels entsprechender empirischer Studien im Eilverfahren nicht abschließend klären. Der Schutz der seelischen und geistigen Gesundheit von Kindern unter 14 Jahren überwiege jedoch die finanziellen Interessen des Betreibers, sodass dieser etwaige durch das Zutrittsverbot entstehenden Umsatzeinbußen bis zur gerichtlichen Klärung in einem Klageverfahren hinnehmen müsse.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Gewerbe-, Gaststätten- und Spielhallenrecht.