Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 27. März 2025 zum Aktenzeichen L 6 U 36/24 entschieden, dass ein Schüler nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er für ein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken will und auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet.
Aus der Pressemitteilung des LSG SA Nr. 001/2025 vom 30.04.2025 ergibt sich:
Der damals 15-jährige Kläger sollte in der Schule einen Vortrag über Korbblütler halten. Um seine Präsentation anschaulicher zu gestalten, wollte er morgens vor dem Unterricht mit dem Moped zu einem Sonnenblumenfeld fahren und eine Blume pflücken. Sie sollte bei dem Vor-trag als Anschauungsobjekt dienen. Auf dem Weg zu dem Feld kam es zu einem schweren Verkehrsunfall, und der Schüler erlitt u.a. ein offenes Schädel-Hirn-Trauma.
Die zuständige Unfallkasse lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu Recht, wie jetzt das LSG entschieden hat. Das Holen der Sonnenblume falle nicht in den organisato-rischen Verantwortungsbereich der Schule. Insbesondere sei der Schüler nicht von seiner Lehrerin aufgefordert worden, zu seiner Präsentation eine Sonnenblume oder allgemein Korbblütler mitzubringen. Den Schülern sei vielmehr freigestellt gewesen, „ob, wann, wie und wo sie sich gegebenenfalls welches Anschauungsmaterial beschaffen“. Damit falle die Vorbe-reitung des Vortrags – wie jede Hausarbeit – in den Verantwortungsbereich des Schülers bzw. seiner Eltern.
Der Unfall habe sich auch nicht auf dem Schulweg ereignet. Dieser umfasse nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.
Unter den Unfallversicherungsschutz falle zwar nach dem Gesetz auch die Beschaffung ei-nes Arbeitsgerätes, und die Sonnenblume sei ein solches „Arbeitsgerät“ gewesen. Der Schutz greife aber nur, wenn die Beschaffung auf Veranlassung der Schule erfolge. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Selbst wenn die Lehrerin allgemein darauf hingewiesen haben sollte, dass das Mitbringen von Anschauungsmaterial günstig für eine bessere Note sei, hätte dem 15-Jährigen klar sein müssen, dass dies keine Billigung oder gar Anweisung sein könne, ille-gal eine Blume auf fremdem Privatgrund zu pflücken.
Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen.