Kein verkaufsoffener Sonntag in Mülheim an der Ruhr

27. November 2018 -

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27.11.2018 zum Aktenzeichen 3 L 3400/18 entschieden, dass in Mühlheim an der Ruhr kein verkaufsoffener Sonntag stattfinden darf.

Wie schon in zahlreichen Beschlüssen zur Ladenöffnung in mehreren Städten hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zur Begründung erneut auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Dieser Schutzauftrag werde durch § 6 Abs. 1 Satz 1 des Ladenöffnungsgesetzes NRW in seiner neuen Fassung nunmehr dahin konkretisiert, dass die sonntägliche Öffnung der Geschäfte im öffentlichen Interesse liegen muss. Die zuständigen Ordnungsbehörden müssten nachvollziehbar begründen, dass im Einzelfall ein besonderer Sachgrund für die sonntägliche Ladenöffnung besteht. Diese Vorgaben habe die Stadt Mülheim an der Ruhr nicht eingehalten. Die Angaben in der entsprechenden Verordnung der Stadt seien insgesamt zu pauschal gehalten und nicht durch konkrete Tatsachen zu den einzelnen Verkaufsstellen begründet worden. Für das Möbelhaus Bernskötter verwies das Gericht außerdem auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, wonach die allgemeine Konkurrenzsituation zum online-Handel für sich genommen noch kein ausreichender Grund für eine Sonntagsöffnung sei.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Unternehmer und Gewerbetreibende im Gewerberecht und Ladenöffnungsrecht und auch bei Sonntagsöffnungen.