Kein vorläufiges Verbot der weiteren Anwendung der Hausordnung des Landtags

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg in Stuttgart hat am 28.06.2021 zum Aktenzeichen 1 GR 69/21 einen Antrag der Fraktion der AfD im Landtag von Baden-Württemberg und ihrer Mitglieder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Anwendung von Regelungen der Hausordnung des Landtags über eine polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung von Mitarbeitern der Abgeordneten zurückgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des VerfGH BW vom 28.06.2021 ergibt sich:

Sachverhalt

Die Fraktion der AfD im 16. Landtag von Baden-Württemberg und ihre Mitglieder wenden sich mit einem Organstreitverfahren und einem damit verbundenen Eilantrag gegen Regelungen der Hausordnung des Landtags von Baden-Württemberg vom 25. September 2019 in der Fassung vom 10. Februar 2021. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass Mitarbeiter der Abgeordneten erst nach Durchführung einer polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung durch das Landeskriminalamt uneingeschränkten Zugang zu den Räumlichkeiten des Landtags erhalten.

Die Fraktion der AfD im Landtag und ihre Mitglieder haben im April dieses Jahrs ein Organstreitverfahren gegen die Regelungen über die polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeleitet und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie sind der Auffassung, dass die Regelungen ihre organschaftlichen Rechte als Fraktion und als Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg verletzen.

Über ein bereits im September 2019 eingeleitetes Organstreitverfahren nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Regelungen der alten Fassung der Hausordnung des Landtags betreffend die Durchführung polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. November 2019 (vorläufiges Rechtschutzverfahren) und mit Urteil vom 26. April 2021 (Hauptsacheverfahren) entschieden (Az. 1 GR 58/19; vgl. die entsprechenden Pressemitteilungen vom 21. November 2019 und vom 27. April 2021).

Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist.

Sechs der als Mitglieder der Fraktion und damit als Antragsteller genannten Abgeordneten sind mit dem Ende der 16. Legislaturperiode aus dem Landtag ausgeschieden, so dass es ihnen aller Voraussicht nach am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die im Hauptsacheverfahren begehrte Feststellung fehlt. Die übrigen Abgeordneten haben die Dringlichkeit der Sache nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere haben sie nicht vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sie nicht „überprüfte“ Mitarbeiter beschäftigen oder sich ihre „Bestands-Mitarbeiter“ einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen müssten. Dass sie die Einstellung neuer Mitarbeiter beabsichtigen, haben sie ebensowenig vorgetragen.

Auch die antragstellende AfD-Fraktion des 16. Landtags von Baden-Württemberg hat die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen drohenden schweren Nachteile oder andere wichtige Gründe nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie hat zwar vorgetragen, dass sie eine Neueinstellung von Mitarbeitern beabsichtige, jedoch nicht konkret dargelegt, welche Stellen hiervon betroffen seien. Eine befürchtete „permanente erkennungsdienstliche Überwachung“ lässt sich den maßgeblichen Vorschriften der Hausordnung nicht entnehmen.

Ausblick

Wann mit einer Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen ist, lässt sich derzeit noch nicht absehen.