Kein Widerrufsrecht bei Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

12. Dezember 2020 -

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 04.09.2020 zum Aktenzeichen 30 U 12/20 entschieden, dass einem Leasingnehmer bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht.

Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 10.12.2020 ergibt sich:

In dem vorliegenden Fall streiten sich die Parteien über die Wirksamkeit eines durch die Klägerin erklärten Widerrufs betreffend einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung für ein Kraftfahrzeug. Zwischen ihnen wurde am 20.03.2018 ein Finanzierungsleasingvertrag mit Kilometerabrechnung über einen Gebrauchtwagen abgeschlossen. Vereinbart wurde die Zahlung von 36 monatlichen Leasingraten i.H.v. jeweils 579 Euro durch die Klägerin. Dieser wurde eine „Widerrufsinformation“ sowie die Unterlage „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ ausgehändigt. Die Beklagte erwarb das Leasingfahrzeug bei der Verkäuferin und stellte es der Klägerin zur Nutzung zur Verfügung. Die Klägerin zahlte von März 2018 bis Februar 2019 zwölf monatliche Raten i.H.v. jeweils 579 Euro, mithin insgesamt 6.948 Euro; am 04.02.2019 erklärte sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung. Sie forderte die Beklagte zur Rückzahlung geleisteter Raten bis zum 18.02.2019 auf. Die Klägerin begründete ihre Widerrufserklärung damit, dass sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Beklagte wies jegliche Ansprüche der Klägerin zurück.
Das erstinstanzlich mit der Angelegenheit befasste LG Bochum hatte die Klage abgewiesen.

Das OLG Hamm hat das Urteil des Landgerichts in der Berufungsinstanz bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein Kilometer-Leasingvertrag stelle keine entgeltliche Finanzierungshilfe dar. Ob in der Überlassung einer Widerrufsinformation ohne gesetzliches Widerrufsrecht die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechtes gesehen werden könne, könne dahinstehen. Denn die Frist hierfür wäre jedenfalls nach dem Inhalt der Belehrung 14 Tage nach Vertragsschluss abgelaufen gewesen, sodass der Widerruf verfristet gewesen sei.