Kein Widerrufsrecht des Bürgen gemäß § 312g BGB

20. November 2020 -

Der Bundesgerichtshof hat am 22.09.2020 zum Aktenzeichen XI ZR 219/19 entschieden, dass die geltenden Widerrufsregelungen für Verbraucher auf Bürgschaften nicht angewendet werden können.

Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) vom 20.11.2020 ergibt sich:

In dem vorliegenden Fall hatte der geschäftsführende Alleingesellschafter eines Unternehmens im Dezember 2015 mit bis zu 170.000 Euro für die eigene Firma gebürgt. Als diese Firma kurz darauf Insolvenz anmelden musste, kündigte die Bank das Darlehen und forderte das Geld ein. Im September 2016 erklärte der Mann den Widerruf der Bürgschaftserklärung, die er nicht bei der Bank, sondern in der eigenen Firma unterzeichnet hatte. Er war der Meinung, dass dies noch möglich sei, weil keinerlei Belehrung über sein Widerrufsrecht erfolgt war. Die Bank erhob darauf Klage auf Zahlung gegen den Mann.
Vor dem OLG Hamburg bekam der Beklagte Recht, die Klage der Bank wurde abgewiesen.

Der BGH hat dagegen der Bank Recht gegeben.

Nach Auffassung des BGH ist die Annahme, der Bürgschaftsvertrag sei wirksam widerrufen worden, rechtsfehlerhaft. Das Widerrufsrecht setze einen Verbrauchervertrag voraus, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand habe. Erforderlich sei, dass der Unternehmer aufgrund eines Verbrauchervertrags die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen habe. Diese Voraussetzungen eines Widerrufsrechts liegen bei Bürgschaften jedoch nicht vor. Eine entgeltliche Leistung des Verbrauchers unterfalle der Vorschrift ihrem eindeutigen Wortlaut nach nicht. Auch auf anderem Wege komme dem Bürgen kein Widerrufsrecht zu. Das 2014 an eine EU-Richtlinie angepasste deutsche Recht schließe diese Möglichkeit bewusst aus.