Keine Anklageerhebung gegen Polizeibeamte aus Delmenhorst – Klageerzwingungsverfahren als unzulässig verworfen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 24.02.2022 zum Aktenzeichen 1 Ws 360/21 die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen mehrere Polizeibeamte aus Delmenhorst bestätigt.

Aus der Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 01.03.2022 ergibt sich:

Vor gut einem Jahr war ein 19-Jähriger am Wollepark in Delmenhorst vorläufig festgenommen worden. Er leistete Widerstand, so dass die Polizei Reizgas einsetzte. Im Polizeigewahrsam kam der junge Mann zu Fall und schlug mit dem Kopf auf den Boden auf. Die Polizeibeamten riefen einen Rettungswagen. Der junge Mann verstarb am nächsten Tag im Krankenhaus an einem Multiorganversagen, dessen Ursache nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg – bestätigt durch die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg – stellte das Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten mangels Tatverdachts ein. Hiergegen wandten sich die Eltern des Verstorbenen. Sie verlangten die Erhebung einer Anklage wegen Körperverletzung im Amt und unterlassener Hilfeleistung sowie die Fortführung der Ermittlungen.

Der 1. Strafsenat hat jetzt die Anträge der Eltern als unzulässig verworfen. Die Eltern seien nach dem Gesetz nicht berechtigt, ein Klageerzwingungsverfahren wegen der Körperverletzung oder der unterlassenen Hilfeleistung zu betreiben, so der Senat. Wegen eines Tötungsdeliktes seien nahe Angehörige nach § 373b der Strafprozessordnung (StPO) nur dann antragsbefugt, wenn der Tod die direkte, unmittelbare Folge der – unterstellten oder festgestellten – Tat wäre. Der junge Mann sei jedoch nach den durchgeführten Ermittlungen nicht durch den Einsatz des Pfeffersprays verstorben. Ebensowenig habe die Tatsache, dass die Polizeibeamten ihn vor Eintreffen der Rettungssanitäter nicht reanimierten, den Tod direkt verursacht.

Auch der Antrag der Eltern auf Fortführung der Ermittlungen sei unzulässig. Ein sogenannter Ermittlungserzwingungsantrag komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die Staatsanwaltschaft eklatant unzureichend ermittelt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft habe vielmehr zahlreiche Zeugen vernommen und mehrere Gutachten eingeholt und insgesamt zweifelsfrei umfassende und sorgfältige Ermittlungen durchgeführt. Weitere Aufklärungsverpflichtungen träfen die Staatsanwaltschaft daher nicht.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig.