Keine Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung M-V für auswärtigen Jagdpächter

16. April 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald hat mit Beschluss vom 09.04.2020 zum Aktenzeichen 2 KM 280/20 OVG entschieden, dass ein Jagdpächter mit Hauptwohnsitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern nicht zu seinem in Mecklenburg-Vorpommern belegenen Jagdpachtbezirk einreisen darf.

Aus der Pressemitteilung des OVG MV Nr. 6/2020 vom 16.04.2020 ergibt sich:

Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung sind alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Der Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern hat, begehrt die Außervollzugsetzung der Vorschrift, da er als Jagdpächter eines in Mecklenburg-Vorpommern belegenen Jagdpachtbezirks einreisen möchte.

Das OVG Greifswald hat den Antrag auf Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung) abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann sich der Antragsteller als Jagdpächter nicht auf eine Einschränkung seines Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Die Jagdpacht sei in weiten Teilen öffentlich-rechtlich bestimmt. So erhalte der Jagdpächter die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Hege. Der Antragsteller dürfte nur in diesen öffentlich-rechtlichen Pflichten beeinträchtigt sein, die nicht durch die Eigentumsgarantie geschützt würden. Deshalb werde durch § 32 Infektionsschutzgesetz, der Art. 14 GG nicht benennt, auch das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.

Durch das (temporäre) Einreiseverbot werde der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG beeinträchtigt. Die angegriffene Vorschrift des § 4 Abs. 1 der Verordnung sei jedoch nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen rechtlichen Würdigung verhältnismäßig. Hierzu hat das Gericht zunächst Bezug auf seine Entscheidung vom 08.04.2020 (2 KM 236/20) genommen und ergänzend ausgeführt, dass § 4 Abs. 1 der Verordnung auch unter Berücksichtigung der hier vorgetragenen Gründe bei summarischer Prüfung unbedenklich sei. Die Pflichten eines außerhalb des Bundeslandes lebenden Jagdpächters würden durch das nur temporär geltende Einreiseverbot nicht oder nur geringfügig berührt. So könne der Antragsteller einen in Mecklenburg-Vorpommern lebenden Jäger als Jagdgast nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 LJagdG M-V eine Jagderlaubnis erteilen. Auch habe der Jagausübungsberechtigte unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 LJagdG M-V der Jagdbehörde eine im Allgemeinen ohne Schwierigkeiten erreichbare Person vor Ort zu benennen, die in der Lage ist, unaufschiebbare Wildschutzmaßnahmen im Jagdbezirk durchzuführen. Zudem könne der Antragsteller gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LJagdG M-V einen Jagdaufseher bestellen.