Keine Klagebefugnis des Leiters einer Versammlung gegen Auflage

14. Juli 2020 -

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.07.2020 zum Aktenzeichen 3 K 5923/18 eine Klage gegen eine Auflage der Stadt Karlsruhe für eine Versammlung der Partei „Die Rechte“ als unzulässig abgewiesen, weil nicht der Leiter der Versammlung, sondern der Landesverband als Veranstalter der Versammlung Adressat der Auflage war.

Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 14.07.2020 ergibt sich:

Der Landesverband Baden-Württemberg der Partei „Die Rechte“ veranstaltete am 31.05.2017 eine Versammlung zu dem Thema „Tag der deutschen Zukunft – unser Signal gegen Überfremdung“. Die beklagte Stadt Karlsruhe lehnte von den als Rednern benannten Personen neun als ungeeignet ab. Hiergegen wandte sich der bei der Anmeldung als Leiter der Versammlung bezeichnete Kläger im Wege der sog. Fortsetzungsfeststellungsklage und machte geltend, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung ohne den Ausschluss der Redner nicht hinreichend sicher prognostizierbar gewesen sei.

Das VG Karlsruhe hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht der Kläger selbst, sondern der Landesverband als Veranstalter der Versammlung Adressat der Auflage und als solcher bei einer möglichen Rechtsverletzung klagebefugt gewesen. Der Kläger könne auch nicht eine mögliche Rechtsverletzung des Landesverbands geltend machen. Eine eigene Rechtsposition, in die durch die Auflage hätte eingegriffen werden können, etwa als Leiter der Versammlung, aber auch als deren Teilnehmer und als derjenige, der die Veranstaltung für den Landesverband angemeldet habe, komme dem Kläger nicht zu.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können hiergegen Antrag auf Zulassung der Berufung zum VGH Mannheim stellen.