Keine Medizinstudenten-Lehre mit Leichen in privatem Institut

Das Berliner Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21.05.2019 zum Aktenzeichen 21 K 957/17 entschieden, dass es einem privaten Institut untersagt ist, Leichen für die medizinische Fortbildung zu verwenden.

Das Institut wurde von der Ordnungsbehörde mit Bescheid aufgefordert ab sofort die Verwendung von Leichen aus den USA für Lehrzwecke von Studenten zu unterlassen. Das Institut wandte sich dagegen.

Das konkrete Institut ist kein anatomisches Institut, sondern eine private Einrichtung, in der angehende Medizinstudenten mit Leichen arbeiten. Nach dem relevanten Sektionsgesetz dürfen Leichen in anatomischen Instituten nur zum Zweck der Lehre und Forschung eingesetzt werden. Außerhalb dessen dürfen Leichen nicht öffentlich zur Schau gestellt werden.

Das Verfahren hat den Kernbereich des privaten Institutes betroffen, da das Verbot dazu führt, dass das Institut den Betrieb einstellen muss.