Keine Mehrheit für Forderung nach Vielklägergebühr

05. März 2021 -

Der Bundesrat hat am 05.03.2021 über den Vorschlag Hessens beraten, eine besondere Verfahrensgebühr für sogenannte Vielkläger in der Sozialgerichtsbarkeit einzuführen.

Aus der Pressemitteilung des BR vom 05.03.2021 ergibt sich:

Der Gesetzesantrag fand bei der Abstimmung im Plenum jedoch nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen. Er wird daher nicht in den Bundestag eingebracht.

Was Hessen vorgeschlagen hatte

Hessen hatte vorgeschlagen, die Sozialgerichte von aussichtlosen Klagen zu entlasten und so genannten Vielklägern eine Sondergebühr von 30 Euro aufzuerlegen. Als solcher sollte gelten, wer in den letzten zehn Jahren bereits zehn oder mehr Verfahren in einem Land angestrengt hat. Diese Personen müssten künftig die Gebühr einzahlen, damit ein neues Verfahren angenommen würde. Nach derzeitigem Recht sind Verfahren vor den Sozialgerichten für die Klägerinnen und Kläger gebührenfrei.

Die Gebühr wäre nicht vom Anspruch auf Prozesskostenhilfe umfasst, würde aber erstattet, wenn die Klage erfolgreich wäre. Zudem könnten die Gerichte die jeweilige Gebührenfestsetzung jederzeit überprüfen.

Aussichtslose Verfahren vermeiden

Hessen hatte seinen Vorstoß damit begründet, dass sich in der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund der dort herrschenden Gerichtskostenfreiheit die Fälle häuften, in denen einzelne Klägerinnen oder Kläger ohne berechtigtes Rechtsschutzinteresse mit einer Vielzahl von Verfahren die Gerichte beschäftigten. Dabei würden oftmals aussichtslose Anliegen verfolgt, und zwar auch wiederholt durch alle Instanzen. Es sei davon auszugehen, dass mit einer Verfahrensgebühr in zahlreichen Fällen eine Klage gar nicht erst erhoben oder nach der Anforderung der Gebühr nicht weiterverfolgt würden, begründete das Land seinen Gesetzesantrag.

Weitere Informationen
Gesetzesantrag des Landes Hessen: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer besonderen Verfahrensgebühr für Vielkläger im sozialgerichtlichen Verfahren (BR-Drs. 495/20 – PDF, 392 KB)