Keine mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer durch Festlegung eines Abfindungshöchstbetrags in Sozialplan in Form einer Begünstigungsbegrenzung dieser Arbeitnehmergruppe

17. Februar 2022 -

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.12.2021 zum Aktenzeichen 1 AZR 562/20 entschieden, dass eine Sozialplanregelung, die einen Abfindungshöchstbetrag festlegt, regelmäßig keine gegen § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßende mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer zur Folge hat, sofern die maximal zu zahlende Abfindung die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Nachteile substantiell abmildert und die Regelung lediglich eine Begrenzung der durch die Berücksichtigung von Alter und Betriebszugehörigkeit bei der Abfindungsberechnung bewirkten besonderen Begünstigung dieser Arbeitnehmergruppe darstellt.

Den Betriebsparteien kommt ein Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung dahingehen zu, ob, in welchem Umfang und wie sie die von ihnen prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder abmildern wollen.

Diesbezüglich besteht ein weiter Ermessensspielraum.