Keine Mobiltelefone für Gesamtpersonalrat der Lehrer bei dem Staatlichen Schulamt zur Durchführung von Monatsgesprächen

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch die Fachkammer für Personalvertretungsrecht mit Beschluss vom 22.01.2021 zum Aktenzeichen 23 L 1447/20.WI.PV einen Eilantrag des Gesamtpersonalrates der Lehrerinnen und Lehrer bei dem Staatlichen Schulamt abgelehnt, mit dem dieser die Ausstattung mit 17 Mobiltelefonen unter entsprechender Kostenübernahme erreichen wollte.

Aus der Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 4/2021 vom 04.02.2021 ergibt sich:

Nachdem die Leiterin des Staatlichen Schulamtes im November 2020 erklärt hatte, dass sie angesichts der Corona-Epidemie an dem Monatsgespräch mit dem Gesamtpersonalrat nicht mehr in Präsenzform, sondern nur noch in der Form einer Schaltkonferenz teilnehmen werde, drang der dortige Gesamtpersonalrat zunächst darauf, die Leiterin des Staatlichen Schulamtes an einer persönlichen Teilnahme an dem Monatsgespräch gerichtlich zu verpflichten, was die Fachkammer für Personalvertretungsrecht jedoch per Beschluss ablehnte.

Die Leiterin des Staatlichen Schulamtes schlug daraufhin vor, das Monatsgespräch per Telefon oder Video durchzuführen und stellte zunächst ein Konferenztelefon zur Verfügung, das später um zwei weitere Mikrofone erweitert wurde. Der Gesamtpersonalrat teilte dann mit, er plane Hybridveranstaltungen unter Nutzung eines ausreichend großen Raumes und entsprechender Konferenztelefonanlagen.

Mit Antrag vom 16. Dezember 2020 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden wollte der Gesamtpersonalrat die Leiterin des Staatlichen Schulamtes nun im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichten, dem Gesamtpersonalrat insgesamt 17 Mobiletelefone für die Durchführung von Telefonkonferenzen zur Verfügung zu stellen und die hierdurch entstehenden Anschaffungs- und Unterhaltskosten so lange zu übernehmen, wie die Möglichkeit elektronischer Abstimmungen eröffnet sei.

Die Fachkammer für Personalvertretungssachen hat diesen Antrag angelehnt. Zwar habe die Dienststelle grundsätzlich die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten zu tragen und auch den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass es sich bei den 17 Mobiltelefonen um einen notwendigen Geschäftsbedarf handele. Zwar sei in der jetzigen Pandemie-Lage zu akzeptieren, wenn persönliche Gespräche ohne persönliche Anwesenheit geführt werden sollten.

Jedoch sei nicht dargelegt worden, dass abgesehen von der Vorsitzenden und dem Stellvertreter des Gesamtpersonalrates, die über Diensttelefone verfügen, kein weiteres Mitglied des Gesamtpersonalrates die Möglichkeit habe, von einem Diensttelefon (an einer Schule) ungestört an der Konferenz teilzunehmen. Demgegenüber habe die Leiterin des Staatlichen Schulamtes ausdrücklich erklärt, abzuklären, wo gegebenenfalls im abgeschotteten Bereich, an welcher Schule eine Teilnahme an einer Telefonkonferenz durch die Mitglieder des Gesamtpersonalrates möglich sei. Dass dies nirgendwo der Fall sei solle, erscheine dem Gericht nicht glaubhaft.

Auch sei nicht dargelegt worden, dass im Übrigen die Mitglieder des Gesamtpersonalrates nicht über einen entsprechenden Telefonanschluss (Fest- oder Mobilnetz) verfügten, den sie für diese Zwecke nutzen könnten. Bei einer Flatrate fielen auch keine weiteren Kosten an. Dem stehe nicht entgegen, dass die Mitglieder während des Telefonates dann nicht für Notrufe erreichbar seien, weil auch in den Präsenzsitzungen private Telefonate oder sonstige Kommunikation zu unterbleiben hätten.

Dem Erfordernis, für jedes einzelne Mitglied des Gesamtpersonalrates die zwingende Notwendigkeit und Bedürftigkeit glaubhaft zu machen, sei der Gesamtpersonalrat nicht nachgekommen. Darüber hinaus sei eine Anschaffung von 17 Mobiltelefonen einschließlich der dazugehörigen SIM-Karten angesichts des vorübergehenden Charakters der Pandemie-Situation insgesamt unverhältnismäßig.

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat.

  • 42 Hessisches Personalvertretungsgesetz

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser in Erfüllung seiner Aufgaben beschlossen hat, werden Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten gezahlt. In diesen Fällen ist die Reise der für die Genehmigung von Dienstreisen zuständigen Stelle vorher anzuzeigen.

  • 60 Hessisches Personalvertretungsgesetz

(1) Dienststelle und Personalrat arbeiten vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten zusammen.

(2) Der Personalrat hat das Recht, die Gewerkschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Dienststelle zu unterstützen. Die Mitglieder der Personalvertretungen und die nach § 54 gewählten Vertreter können in der Dienststelle als Gewerkschaftsmitglieder im Rahmen ihrer Aufgaben tätig werden.

(3) Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(4) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten. In diesen Besprechungen hat der Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. In ihnen sollen auch die Frage der Gleichstellung von Männern und Frauen, die Gestaltung des Dienstbetriebs, Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsüberprüfung, Maßnahmen der Rationalisierung, Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen werden, behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. An diesen Besprechungen können Beauftragte der im Personalrat der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sowie Vertreter des jeweiligen Arbeitgeberverbandes oder kommunalen Spitzenverbandes teilnehmen. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sind berechtigt, sachkundige Mitarbeiter oder Sachverständige zu den Besprechungen hinzuzuziehen.

(5) Abs. 4 Satz 5 gilt nicht, soweit Gegenstände behandelt werden, die die Mitteilung oder Erörterung schutzwürdiger personenbezogener Daten (§ 33 Satz 3) einschließen, es sei denn, der Betroffene stimmt zu, oder soweit Anordnungen behandelt werden, durch die die Alarmbereitschaft oder der Einsatz der Vollzugspolizei geregelt werden. An den Besprechungen nach Abs. 4 nehmen der Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung teil.