Keine nachträgliche Baugenehmigung für Bordell im Mischgebiet

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 18.03.2020 zum Aktenzeichen 5 K 4872/19.TR entschieden, dass der Betreiberin des „Club St. Tropez“ in Prüm nicht nachträglich eine Baugenehmigung für ihr in einem Mischgebiet gelegenes Bordell erteilt werden kann.

Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 13/2020 vom 01.04.2020 ergibt sich:

Die Klägerin führt den „Club St. Tropez“ bereits seit mehreren Jahren ohne entsprechende Genehmigung als Bordellbetrieb. Im Rahmen der Gesetzesänderung des Prostituiertenschutzgesetzes wurde der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm auf die tatsächliche Betriebsausführung aufmerksam und forderte die Klägerin zur Vorlage einer entsprechenden Genehmigung auf. Diese beantragte in der Folge die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung der als „Hotel mit Barbetrieb“ genehmigten Anlage zu einem „Nachtclub“ mit erotischen und sexuellen Dienstleistungen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass das geplante Vorhaben in einem Mischgebiet belegen und dort bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, dass von dem Betrieb des Clubs keine wesentlichen Störungen ausgingen. Insoweit sei es in der Vergangenheit auch nie zu Beanstandungen gekommen. Im Übrigen habe die Stadt Prüm im Genehmigungsverfahren ihr Einvernehmen erteilt.

Das VG Trier hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Es handele sich um einen Bordellbetrieb, der aufgrund der mit solchen Betrieben typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die Wohnnutzung („milieubedingte Unruhe“) nach der Rechtsprechung des BVerwG nur in Gewerbegebieten zulässig sei. In einem solchen sei das Vorhaben jedoch unstreitig nicht belegen. Darauf, ob sich die „milieubedingte Unruhe“ im Einzelfall tatsächlich verwirkliche bzw. verwirklicht habe, komme es nicht an. Ausschlaggebend sei allein eine typisierende Betrachtungsweise.

Die Erteilung einer Ausnahme komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche setze eine atypische Fallgestaltung voraus, an der es indes fehle. Um dem unterschiedlichen Störpotenzial des Prostitutionsgewerbes gerecht zu werden, werde in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen Wohnungsprostitution, bordellartigen Betrieben und Bordellen vorgenommen. Eine – wie vorliegend – nach Art und Umfang eindeutig über die bloße Wohnungsprostitution hinausgehende Nutzung werde danach ohne Ausnahme in Baugebietstypen mit dort zulässiger Wohnungsnutzung als unverträglich angesehen.

Schlussendlich sei es für die Frage der Genehmigungsfähigkeit unerheblich, dass die Stadt Prüm im Verwaltungsverfahren ihr (gemeindliches) Einvernehmen erteilt habe. Der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens komme ausschließlich verwaltungsinterne Bedeutung zu.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Koblenz beantragen.