Keine Pfändung von Corona-Soforthilfe

14. April 2021 -

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.03.2021 zum Aktenzeichen VII ZB 24/20 entschieden, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelt.

Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.

Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist.

Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO unter anderem auf die Regelung des § 399 1. Fall BGB.

Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann.

§ 399 1. Fall BGB erfasst Forderungen, die aufgrund ihres Leistungsinhalts eine so enge Verknüpfung zwischen den Parteiendes Schuldverhältnisses herbeiführen, dass ein Wechsel in der Gläubigerpersonals unzumutbar anzusehen ist beziehungsweise die Identität der Forderung nicht gewahrt bleibt.

Hierzu gehören zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt

Nach diesen Grundsätzen ist die Corona-Soforthilfe ausweislich der ihr zugrundeliegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Rechtsgedanken, wonach die Zweckbindung einer Zuwendung, soweit ihr ein schutzwürdiges Bedürfnis zugrunde liegt, nach ihrer Auszahlung nicht vollständig entfällt, sondern dem Schuldner der Zugriff auf die Vermögenszuwendung durch Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften erhalten bleibt, in verschiedenen Fällen herangezogen, um die Zweckbindung effektiv zum Tragen kommen zu lassen.

Zur Umsetzung des mit der Gewährung der Corona-Soforthilfe verfolgten gesetzlichen Zwecks ist im Interesse des Schuldners auch nach Auszahlung der Beihilfe auf ein bestehendes Pfändungsschutzkonto der Zugriff durch entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 850k Abs. 4 ZPO zu gewährleisten.