Keine Provision für Vermittlung von Anthony Modeste

06. August 2020 -

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 02.07.2020 zum Aktenzeichen 24 U 7/20 darauf hingewiesen, dass der 1. FC Köln keine Provision für die Vermittlung von Anthony Modeste zum chinesischen Fußballverein Tianjin Quanjin Football Club Co. Ltd bezahlen muss.

Aus der Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 36/2020 vom 06.08.2020 ergibt sich:

Geklagt hatte ein seinerzeit vom 1. FC Köln beauftragtes Schweizer Unternehmen (Klägerin), das als Spielervermittler tätig ist. Die Klägerin erhält keine Provision, da sie für den Wechsel von Anthony Modeste keinen wesentlichen Beitrag geleistet hat. Die Klägerin hatte die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA wegen des Transfers auf Zahlung von 2 Mio. Euro in Anspruch genommen. Sie war der Auffassung, nach dem Vereinswechsel von Anthony Modeste im Juli 2017 stehe ihr eine Vermittlungsprovision in dieser Höhe zu. Ihre Tätigkeit sei entscheidend für den Abschluss des Transfers gewesen. Insbesondere habe ihr Geschäftsführer den Trainer des FC Tianjin, den früheren italienischen Weltmeister Fabio Cannavaro, von Modeste überzeugt.
Mit Urteil vom 10.12.2019 hatte das LG Köln die Klage abgewiesen.

Das OLG Köln hat darauf hingewiesen hatte, dass es beabsichtige, die Berufung gegen das Urteil des LG Köln zurückzuweisen.

Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.07.2020 die Berufung zurückgenommen. Das Urteil des LG Köln ist damit rechtskräftig.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Klägerin keine Vermittlungsleistungen erbracht, die zu dem erfolgreichen Transfer wesentlich beigetragen hätten. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag sei dies aber Voraussetzung für das Entstehen eines Provisionsanspruchs gewesen. Die bloße Vermittlung von Kontakten zwischen dem Geschäftsführer des 1. FC Köln und dem Zeugen Cannavaro sei für die Entstehung eines Provisionsanspruchs nicht ausreichend gewesen. Die Klägerin habe auch nicht beweisen können, dass sie den Zeugen Cannavaro von einer Verpflichtung Modestes überzeugt habe. Denn dieser habe nach seiner Aussage das Interesse an Modeste ohnehin nie verloren gehabt. Außerdem sei unklar geblieben, inwiefern der Geschäftsführer der Klägerin hinsichtlich der Machbarkeit des Transfers konkrete „Überzeugungsarbeit“ geleistet haben sollte. Zudem sei das Oberlandesgericht nicht davon überzeugt, dass der Trainer bei der Spielerwahl eine Schlüsselrolle eingenommen habe. Er habe bei der Auswahl neuer Spieler den Clubchef des chinesischen Vereins zwar beraten, aber letztlich dessen Entscheidungen folgen müssen.