Dieselskandal: Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis durch Financialright GmbH

07. August 2020 -

Das Landgericht Ingolstadt hat mit Urteil vom 07.08.2020 zum Aktenzeichen 41 O 1745/18 eine Klage der Financialright GmbH gegen Audi und Volkswagen aufgrund Nichtigkeit der einzelnen Abtretungsvereinbarungen abgewiesen, weil sie aufgrund einer die Käufer benachteiligenden Regelung nicht mehr von der Inkassodienstleistungsbefugnis der Financialright GmbH nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gedeckt sind.

Aus der Pressemitteilung des LG Ingolstadt vom 07.08.2020 ergibt sich:

Die Klägerin hatte als Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht Ansprüche von über 2.800 Fahrzeugkäufern gegenüber der Audi AG und der Volkswagen AG in Höhe von insgesamt über 77 Millionen Euro geltend gemacht. Es handelt sich um eines der umfangreichsten Verfahren im Rahmen der sog. Dieselklagewelle.

Das LG Ingolstadt hat die Klage nun abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts ist zwar im Lichte der Entscheidung des BGH in der sog. „Lexfox-Entscheidung“ vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18) die klageweise Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen durch Rechtsdienstleister wie der Klägerin grundsätzlich zulässig. Abweichend zu dieser Entscheidung seien aber im vorliegenden Fall bereits die einzelnen Abtretungsvereinbarungen nichtig, da sie aufgrund einer die Käufer benachteiligenden Regelung nicht mehr von der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gedeckt seien. Dies beruhe vor allem auf der vertraglichen Regelung der Klägerin, nach der im Falle eines Vergleichswiderrufs eines Käufers dessen gesamte Rechtsverfolgung für diesen nicht mehr kostenfrei sei. Hieraus resultiere sowohl ein unzulässiger wirtschaftlicher Druck für den jeweiligen Käufer als auch ein Interessenskonflikt zwischen dem Käufer und der Klägerin. Hierin liege eine unzumutbare Benachteiligung des Käufers, die zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung führe. Ohne wirksame Abtretung könne die Klägerin aber die Ansprüche der Käufer nicht selbst geltend machen, so dass die Klage abzuweisen gewesen sei.