Keine Reisepreisminderung wegen Routenänderung bei gebuchter Radtour

01. Dezember 2019 -

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 28.10.2019 zum Aktenzeichen 191 C 7612/19 entschieden, dass Teilnehmer einer geführten Radtour wegen einer Unterschreitung der in der Reisebeschreibung angegebenen Anzahl von Höhenmetern und Streckenlänge keine Minderung des Reisepreises verlangen können.

Aus der Pressemitteilung des Amtsgerichts München Nr. 94/2019 vom 29.11.2019 ergibt sich:

Drei Mountainbiker hatten eine vom 02.09. bis 08.09.2018 geführte „Transalp Mountain Rad Tour“ von Grainau bei Garmisch zum Gardasee gebucht. Ausgeschrieben war im Medium Segment eine sportliche Radtour abseits der Pisten für Fortgeschrittene mit sehr guter Kondition und guter Bikebeherrschung von insgesamt ca. 400 km bei ca. 10.700 Höhenmetern über sechs Etappen und Übernachtungen in Ehrwald, Prutz, Glurns, Andrian sowie Molveno. Der Kläger und seine Begleiter rügen, es seien nur 364 km bei 8.566 Höhenmeter, davon ganze 100 km auf Asphalt zurückgelegt worden. Zudem sei der begleitende Guide konditionell zu angeschlagen gewesen, um die Tour ordnungsgemäß zu führen. Die Gruppe habe bis zu einer Stunde auf ihn warten müssen, es habe auch zu viele Pinkelpausen gegeben. Der Guide habe Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger angepöbelt und nach dem Sturz eines Teilnehmers nichts unternommen. Er sei vielmehr weitergefahren, ohne sich zu vergewissern, dass der Gestürzte ihm weiter folgen konnte. Die Beklagte trägt über ihren Geschäftsführer vor, dass man keine Radrennen über die Alpen veranstalte, sondern mit Naturerfahrung und Freude am Leben werbe. Die Reise werde im Medium Segment beworben, anders als Touren unter „Go Wild“. 900 Höhenmeter seien einer Routenänderung zum Opfer gefallen, da sich eine Woche davor Wanderer auf der ursprünglichen Route über eine zuvor geführte Radfahrgruppe beschwert hätten. Die fehlenden Höhenmeter hätte man am Ziel, dem Molvenosee, in Eigenregie noch nachholen können. Es habe sich um eine Transalp und keine Trailtour gehandelt, deswegen seien auch 85 km Asphaltanteil unumgänglich. Der Guide sei tatsächlich nach einer Krankenhausbehandlung angewiesen worden, sich nicht zu verausgaben und bergauf hinter dem Letzten der Gruppe zu fahren. Es sei auch üblich, dass der Guide der Gruppe eine Pause ermöglicht, sein eigenes Tempo also nochmals vor dem vereinbarten Treffpunkt drossele. Die Mountainbiker verlangten von der Firma Rückzahlung von je 40% des gezahlten Reisepreises. d.h. von je 1.049 Euro, also insgesamt 1.258,80 Euro.

Das AG München hat im Ergebnis der Beklagten Recht gegeben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts war die Reise nicht mit Fehlern behaftet, die den Wert und die Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen Nutzen gemindert haben. Weder wegen der Streckenführung, der Gesamtlänge noch wegen der zu absolvierenden Höhenmeter liege eine zugesicherte Eigenschaft der gebuchten Reise vor. In den vor Vertragsschluss zugänglichen Unterlagen wurde kein bestimmter Weg/Strecke dargestellt. Im Reisevertrag wurde auch nicht zugesichert, dass eine bestimmte Anzahl von Höhenmetern zurückgelegt werde. Die Angaben enthielten immer nur ungefähre Angaben zu Strecke und Höhenmetern, was schon nach dem Wortlaut gegen eine Zusicherung spreche. Zudem enthalte gerade die Art der Reiseleistung stets eine gewisse Ungewissheit über die Route. Die vom Beklagten geplante Routenführung muss am Reisetag auch konkret nach den Weg- und Witterungsverhältnissen machbar sein; eine auch kurzfristige Anpassung liege deshalb für den Reisenden nahe. Die in der Reisebeschreibung versprochene Leistung wurde erfüllt, die Tour in sechs Etappen durchgeführt und das Ziel plangerecht erreicht. Aus der Reisebeschreibung gehe nicht hervor, dass die Reise als ein sportliches (Hochleistungs-)Programm angeboten wurde, um den Teilnehmer einen bestimmten Trainingserfolg zu versprechen. Wegen der Anteile Asphaltstrecke liege ebenfalls kein Fehler vor. Ein bestimmter verkehrsüblicher Anteil werde auch vom Kläger nicht näher dargestellt. Wartezeiten gehörten bei dieser Art von Reise zum gewöhnlichen Ablauf. Soweit der Kläger ein unangemessenes Verhalten des Guides nach dem Sturz eines Reiseteilnehmers beklage, werde dies nicht in einer Weise dargestellt, dass sich das Gericht davon ein Bild machen könne. Es fehle auch insoweit an einem Fehler, der zudem nur die Reiseleistung des gestürzten Reiseteilnehmers beeinflussen konnte. Schließlich stelle die vom Kläger monierte Unhöflichkeit des Guides gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern keinen Fehler der Reise dar.