Keine Schülerbeförderungskosten für Privatschule

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 11.02.2020 zum Aktenzeichen L 7 BK 2/19 entschieden, dass Schülerbeförderungskosten zu einer Privatschule nicht übernommen werden müssen, wenn sich deren Profil nicht wesentlich von einer staatlichen Schule unterscheidet und der einzige Unterschied in der Zusammensetzung der Schülerschaft besteht.

Aus der Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen Nr. 6/2020 vom 30.03.2020 ergibt sich:

Geklagt hatte ein Vater, dessen Sohn im Jahre 2017 in die fünfte Klasse kam. In der Nähe seines Wohnortes befand sich ein staatliches Gymnasium, das dem Kläger jedoch nicht zusagte. Stattdessen schickte er seinen Sohn auf eine 25 km entfernte Privatschule. Der Landkreis lehnte die Übernahme der Schülerbeförderungskosten ab, da es sich nicht um die nächstgelegene Schule handele und auch keine inhaltlichen Unterschiede bestünden. Dem hielt der Kläger entgegen, dass die örtliche Schule nicht gleichwertig sei. Nach seiner Ansicht werde das staatliche Gymnasium zunehmend ausgehöhlt durch den Zugang bildungsferner Bevölkerungsschichten, die Abschaffung des Sitzenbleibens, die Entkernung der Lehrpläne und die Inflation der Abiturnoten. Ferner kämen durch die Willkommenskultur und den Familiennachzug immer mehr Menschen mit Bildungsdefiziten oder gar keiner Bildung in staatliche Schulen. Dadurch würden die Leistungen sinken und die Aggressionen steigen. Die Ansprüche würden soweit runtergeschraubt, dass selbst Schüler mit niedrigem Sozialstatus und nichtdeutscher Herkunftssprache ein deutsches Abitur erhielten.
Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen.

Das LSG Celle-Bremen hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts werden Schülerbeförderungskosten grundsätzlich nur für die nächstgelegene Schule übernommen. Dies könne zwar auch eine Schule mit einem besonderen Profil sein, wie z.B. ein Sportgymnasium. Auf ethnische oder soziale Unterschiede der Schülerschaft komme es jedoch nicht an. Zweck von Bildungs- und Teilhabeleistungen sei die Verwirklichung der Chancengleichheit von Kindern aus einkommensschwachen Familien, nicht jedoch der Besuch von Privatschulen mit Kindern aus besser situierten Familien, welche die pluralistische Zusammensetzung der Gesellschaft nicht abbildeten.