Keine Verletzung der Unterrichtungspflicht durch niedersächsische Landesregierung

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof in Bückeburg hat am 19.06.2020 zum Aktenzeichen StGH 2/20 den Antrag der Fraktion der AfD im Niedersächsischen Landtag gegen die Landesregierung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 NV abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des Nds. StGH vom 23.06.2020 ergibt sich:

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Landtag über zukünftig zu erlassende Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie durch Vorlage des Entwurfstextes und einer Begründung vorab zu unterrichten. Sie ist der Auffassung, eine vollständige Unterrichtung nach Art 25 NV erfordere nicht nur die Vorlage des Verordnungsentwurfes, sondern es bedürfe zudem einer schriftlichen Begründung. Dies gelte auch für den Fall, dass eine solche – wie vorliegend – bislang nicht existiere. Die Antragsgegnerin hatte den Landtag über den Inhalt der zum 08. und 22.06.2020 in Kraft getretenen Änderungen der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus durch die Übersendung des Verordnungstextes unterrichtet und zugesagt, in gleicher Weise auch in Zukunft zu verfahren.

Der StGH Bückeburg hat den Antrag der AfD-Fraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist das dem vorläufigen Rechtschutzersuchen zu grunde liegende Organstreitverfahren in der Hauptsache im Entscheidungszeitpunkt offensichtlich unzulässig. Der Antrag genüge auch unter Einbeziehung aller Äußerungen der Antragstellerin in dem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes in einem entscheidungserheblichen Bereich nicht den Begründungsanforderungen des § 12 Abs. 1 NStGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, aus welcher Verfassungsnorm, nach welchen Maßgaben und in welchem Umfang die Antragsgegnerin verpflichtet sein soll, ihre Verordnungen zu begründen. Insbesondere setze sich die Antragstellerin nicht damit auseinander, welche Folgen die aufgrund der Bewältigung der Corona-Pandemie notwendige Eilbedürftigkeit des Handelns der Landesregierung auf Art und Umfang ihrer Unterrichtung habe. Die fehlende rechtliche Durchdringung im Hauptsacheverfahren führe zur Erfolglosigkeit des Eilantrages.

Das in der Hauptsache angestrengte Organstreitverfahren der AfD-Fraktion wird unter dem Aktenzeichen StGH 1/20 geführt.