Keine Verpflichtung des Angebots einer Home Office bei Änderungskündigung aufgrund Betriebsverlagerung

16. Juli 2021 -

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 20.05.2021 zum Aktenzeichen 8 Ca 7667/20 entschieden, dass grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitgebers besteht, den betroffenen Arbeitnehmern im Rahmen einer betriebsbedingten Änderungskündigung aufgrund einer Betriebsverlagerung unter Verhältsnismäßigkeitserwägungen eine Tätigkeit im HomeOffice oder Mobile Office anzubieten.

Es kommt bei der organisatorischen Maßnahme des Arbeitgebers lediglich darauf, ob diese offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.