Keine weitere Erhöhung der zugelassenen Zuschauerzahlen bei Fußballspiel der Regionalliga

14. Juni 2021 -

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 11.06.2021 zum Aktenzeichen W 8 E 21.788 den Eilantrag eines Schweinfurter Fußballvereins abgelehnt, der gerichtlich eine Erhöhung der zugelassenen Zuschauerzahlen von 1.000 auf 3.000 bei seinem Relegationsspiel im heimischen Stadion erwirken wollte.

Aus der Pressemitteilung des VG Würzburg vom 11.06.2021 ergibt sich:

Auf Antrag des Fußballvereins hatte die Stadt Schweinfurt die nach aktuellem Infektionsschutzrecht regulär zugelassene Besucherzahl von 500 Personen im Wege der Ausnahmegenehmigung auf 1.000 Zuschauer im Stadion hochgesetzt. Unter Berufung auf die für die aktuell in München ausgetragenen EM-Spiele geltenden Regelungen sowie sein eigenes Hygienekonzept begehrt der Schweinfurter Regionalligist nunmehr gerichtlich eine Ausweitung auf 20 % der normalen Zuschauerkapazität, mithin auf 3.000 Besucher.

Für einen solche Anspruch sah das Gericht jedoch keine rechtliche Grundlage.

Der Verordnungsgeber habe eine Grundentscheidung von 500 zugelassenen Zuschauern getroffen. Weder aus dem bei den EM-Spielen in München zugelassenen Zuschauerzahlen noch aus dem Hygienekonzept des Fußballvereins ergebe sich ein Anspruch gegen die Stadt Schweinfurt auf Genehmigung einer höheren Zuschauerzahl als der schon gewährten Ausnahme von 1.000. Das Zuschauermanagement bei den EM-Spielen sei ausdrücklich als Pilotprojekt ausgewiesen und damit nicht mit der Situation im Schweinfurter Stadion vergleichbar. Das Hygienekonzept des Vereins sei Voraussetzung dafür, dass überhaupt vor Publikum gespielt werden dürfe und könne keinen Anspruch auf eine bestimmte Zuschauerzahl begründen. Dem gegenüber seien die Ermessenserwägungen der Stadt Schweinfurt mit Bezug auf die fachliche Entscheidung des Gesundheitsamtes und der Begrenzung auf 1.000 Zuschauer im Stadion – insbesondere angesichts des noch immer vergleichsweise hohen Infektionsgeschehens in Schweinfurt – sachgerecht und nachvollziehbar.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.