Keine Wiederaufnahme der CDU-Parteispenden-Verfahrens

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil der 2. Kammer vom 15. August 2019 zum Aktenzeichen 2 K 213.18 entschieden, dass die CDU gegen die Verwaltung des Deutschen Bundestages keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verfahrens wegen Parteispenden hat, die zwischen 2002 und 2016 an die Partei gelangt sind.

Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15.08.2019 ergibt sich:

Die CDU begehrt von der Bundestagsverwaltung das Wiederaufgreifen eines Verfahrens im Rahmen der Parteienfinanzierung. Der Präsident des Deutschen Bundestags hatte im April 2017 gegenüber der Klägerin wegen Verstößen gegen das Spendenannahmeverbot in den Jahren 2002 bis 2016 einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 168.000 Euro festgestellt und Spenden in Höhe von 66.500 Euro vereinnahmt. Die Spenden seien an den Kreisverband Cochem-Zell und den Landesverband Rheinland-Pfalz von der CDU als Spenden von Rechtsanwälten verbucht worden. Tatsächlich hätten sie jedoch von einer Firma mit Sitz auf den Niederländischen Antillen bzw. Panama gestammt. Darin liege ein Verstoß gegen das Verbot, Auslandsspenden bzw. anonyme Spenden oder Strohmannspenden anzunehmen.

Im April 2018 beantragte die Klägerin bei der Bundestagsverwaltung unter Berufung auf neue Beweismittel das Wiederaufgreifen des Verfahrens und machte geltend, die Spenden stammten in Wirklichkeit von einem Geheimagenten. Dieser habe dabei ein Tarnsystem genutzt, zu dem die ausländische Firma und ein Rechtsanwalt gehörten. Die Nutzung dieses Tarnsystems sei legitim, um der grundsätzlichen Spendenbefugnis von Geheimagenten Rechnung zu tragen.

Die auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gerichtete Klage der CDU hatte keinen Erfolg. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts ließ offen, ob es sich bei der Einlassung des Geheimagenten, die Spenden stammten tatsächlich von ihm, überhaupt um ein neues Beweismittel handele und ob die CDU nicht im Ausgangsverfahren die Frage habe klären müssen, wer der Urheber der Spenden sei. Denn jedenfalls könne die Klägerin auch bei Berücksichtigung des Vortrags des Geheimagenten keine für sie günstigere Entscheidung erreichen. Es handelte sich dann zwar nicht mehr um Auslandsspenden, aber um Spenden nicht feststellbarer Herkunft. Der wahre Spender sei im Zeitpunkt der Annahme der Spenden für die Klägerin nicht feststellbar gewesen. Aus Gründen des verfassungsrechtlichen Transparenzgebots komme es für die Unzulässigkeit der Spenden nicht darauf an, ob die Klägerin Hinweise hatte, dass die als Spender in Erscheinung tretenden Personen nicht der wahre Spender waren. Der Umstand, dass der wahre Spender ein Tarnsystem genutzt haben will, rechtfertige keine andere Beurteilung.