Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 28.10.2020 zum Aktenzeichen 3 S 113/20 entschieden, dass Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind, wenn Abgeordnete Maßnahmen beanstanden, die die Landtagspräsidentin ihnen gegenüber zur Eindämmung des Corona-Virus verfügt und auf das ihr nach der Landesverfassung zustehende Hausrecht und die Hausordnung des Landtags gestützt hat.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.10.2020 ergibt sich:
Das OVG Berlin-Brandenburg hat eine Entscheidung des VG Potsdam in einem Rechtsstreit zwischen Mitgliedern der AfD-Fraktion des Landtags Brandenburg und der Präsidentin des Landtags bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte nicht zuständig, wenn Abgeordnete Maßnahmen beanstanden, die die Landtagspräsidentin ihnen gegenüber zur Eindämmung des Corona-Virus verfügt und auf das ihr nach der Landesverfassung zustehende Hausrecht und die Hausordnung des Landtags gestützt hat. Es handele es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, über die allein das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zu entscheiden habe.