Keine Zwischenregelungen in den Eilverfahren der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Beschlüssen vom 18.02.2021 zu den Aktenzeichen 5 B 163/21“Verdachtsfall“ und 5 B 175/21 „Flügel“ die Beschwerden der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. und 27. Januar 2021 zurückgewiesen und damit die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt.

Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 18.02.2021 ergibt sich:

Das Verwaltungsgericht hatte in den Eilverfahren der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz die Anträge auf Erlass einer Zwischenregelung abgelehnt. Mit ihren Eilanträgen will die Partei die Einstufung als “Verdachtsfall“ oder “gesichert extremistische Bestrebung“ sowie die Angabe der Mitgliederzahl des sogenannten “Flügels“ mit 7.000 verhindern. Den Erlass einer Zwischenregelung bis zu einer Entscheidung in diesen Verfahren hatte die AfD mit der Begründung beantragt, ihr entstehe ansonsten ein nicht wiedergutzumachender Schaden im politi­schen Wettbewerb.

Nach Auffassung des 5. Senats war eine solche Zwischenregelung (sogenannter Hängebeschluss) in dem Verfahren um die Einstufung als “Verdachtsfall“ nicht geboten, um vollendete Tatsachen bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung zu verhindern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz habe zugesagt, bis zur Entscheidung im Eilverfahren eine Entscheidung über die Einstufung als “Verdachtsfall“ nicht zu veröffentlichen und Abgeordnete (auf Bundes-, Landes- und Europaebene) bzw. entsprechende Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber nicht mit nachrichtendienstli­chen Mittel zu beobachten (sogenannte Stillhaltezusage). Die danach noch verbleibenden Nachteile müsse die AfD hinnehmen. Die gesetzlich für einen “Verdachtsfall“ vorgesehene Möglichkeit, nachrichtendienstliche Mittel gegen die Mitglieder einzusetzen, sei zwar ein weitreichender Nachteil – unabhängig von deren tatsächlichem Einsatz. Die Chancengleichheit von Parteien sei schon dann beeinträchtigt, wenn (einfache) Mitglieder einer Partei damit rechnen müssten, allein aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit nachrichtendienstlich überwacht zu werden. Dafür reiche auch aus, wenn die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der jeweilige Gesprächspartner über­wacht oder von Teilnehmern auch nichtöffentlicher Runden Gesprächsverläufe oder Ansichten Einzelner an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergegeben würden. Dies sei aber bis zur Entscheidung im Eilverfahren hinzunehmen. Sollte die Antragstellerin zu Recht als Verdachtsfall eingestuft werden, also Tatsachen die Annahme von Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung recht­fertigten, bestünde ansonsten die Gefahr, dass ohne Einsatz der Mittel des Verfassungsschutzes derartige Bestrebungen fortbestünden und sich verstärkten. Die Folgen einer unterbleibenden Beobachtung wären mit Blick auf diese Grundordnung von solchem Gewicht, dass die mögliche Beobachtung von Mitgliedern – zumal mit den zugesagten Ausnahmen – bis zur Entscheidung im Eilverfahren hinzunehmen sei.

Auch im Verfahren zur Mitgliederzahl des “Flügels“ hat der 5. Senat den Erlass einer Zwischenregelung nicht für erforderlich gehalten. Die Aussage des Bundesamtes für Verfassungsschutzes, dem Flügel gehörten ungefähr 7.000 Personen an, sei der Öffentlichkeit bereits hinlänglich bekannt. Deshalb drohe auch bei einer Wiederholung kein Nachteil, der nicht bis zur Entscheidung im Eilverfahren hingenommen werden könne.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.