Kindesmissbrauch in Berliner Angelverein: Zehn Jahre Freiheitsstrafe für Jugendwart

28. August 2020 -

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 27.08.2020 zum Aktenzeichen 513 KLs 5/20 einen Jugendwart eines Berliner Angelvereins unter anderem wegen vielfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten.

Aus der Pressemitteilung des KG Nr. 55/2020 vom 27.08.2020 ergibt sich:

Das LG Berlin hat den 50-jährigen Michael M. wegen vielfachen (zum Teil schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen Vergewaltigung und anderen Delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde vorbehalten. Der Angeklagte verbleibt in Untersuchungshaft. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Jahr 2013 sowie in den Jahren 2018 und 2019 bis zu seiner Festnahme im November 2019 mehrere Jungen im Alter zwischen 7 und 15 Jahren sexuell missbraucht, zum Teil schwer. Alle Geschädigten habe der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Jugendwart eines Berliner Angelvereins kennengelernt.

Der Vorsitzende bezeichnete das Urteil in seiner Begründung als „außerordentlich hohe Strafe“ und begründete diese damit, dass es sich um „außerordentlich schwere Verbrechen“ gehandelt habe. Was der Angeklagte den Kindern angetan habe, sei „monströs“ gewesen. Er habe ihr Vertrauen missbraucht und hemmungslos ausgenutzt. Die Verurteilung erfolgte wegen insgesamt 35 Taten. Soweit dem Angeklagten zunächst fast 350 Fälle zur Last gelegt worden waren, hatte das Landgericht aus prozessualen und prozessökonomischen Gründen den Verfahrensstoff im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft und den Nebenklägern auf die abgeurteilten Taten beschränkt.

Ferner hat das Landgericht im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, d.h. über diese ist gegen Ende der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zu entscheiden (sofern das Urteil rechtskräftig werden sollte). Gemäß § 66a Abs. 3 StGB ordnet das Gericht die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.

Die schriftlichen Urteilsgründe werden frühestens in drei Monaten zur Verfügung stehen.