Klage einer „unbekannten weiblichen Person 1“ unzulässig

19. März 2022 -

Das Verwaltungsgericht Gießen hat am 16.03.2022 zum Aktenzeichen 4 K 3718/21.GI die Klage der „unbekannten weiblichen Person 1“ auf Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Räumung einer Baumhaussiedlung im Dannenröder Forst als unzulässig abgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 17.03.2022 ergibt sich:

Die Klägerin hielt sich am Morgen des 26. November 2020 in einem Baumhaus im Dannenröder Forst auf, das am selben Tag durch Einsatzkräfte der Polizei geräumt wurde. Die Einzelheiten zum Ablauf der Räumung und zum Verhalten der Klägerin gegenüber den beteiligten Polizeibeamten sind Gegenstand eines gegen die Klägerin geführten Strafverfahrens, in dem ihre Identität nicht aufgeklärt werden konnte. Am 26.November 2021 hat die Klägerin unter der Bezeichnung „unbekannte weibliche Person 1 (UWP1)“ und unter Angabe der Anschrift der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main III die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen gegen das Land Hessen erhoben.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Zum Mindestinhalt einer Klageschrift gehöre nach den gesetzlichen Vorgaben die Nennung des Vor- und Zunamens der Klägerin. Diese Namensnennung sei notwendig, um einen Kläger einwandfrei identifizieren zu können. Darüber hinaus sei auch die Angabe des Wohnortes der Klägerin außerhalb der Justizvollzugsanstalt erforderlich. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Mitteilung der Anschrift ausnahmsweise entfallen könne, wenn besondere Gründe dies rechtfertigten. Solche Gründe seien von der Klägerin aber nicht dargelegt worden. Ein etwaiges privates Interesse der Klägerin, ihre Identität – auch im Hinblick auf das derzeit stattfindende strafrechtliche Berufungsverfahren vor dem Landgericht Gießen – nicht preiszugeben, stelle kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dar.

Die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der von der Klägerin erhobenen Klage sei ohne Kenntnis ihrer Identität und insbesondere auch ihrer Staatsangehörigkeit nicht möglich, weil sich die Klägerin auf die Versammlungsfreiheit und damit auf ein Grundrecht berufe, dessen persönlicher Schutzbereich auf Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG beschränkt sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats mündliche Verhandlung beantragen oder als Rechtmittel die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.