Klage gegen Anordnung des Abbruchs eines Bewirtungspavillons in Stuttgart-Vaihingen erfolglos: Bauverbot aus dem Jahr 1941 wirksam

25. November 2021 -

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 16.11.2021 zum Aktenzeichen 2 K 6403/19 entschieden, dass die Anordnung der Landeshauptstadt Stuttgart an einen Gastronomen in Stuttgart-Vaihingen, seinen Bewirtungspavillon vor seinem Restaurant zu entfernen, rechtmäßig ist und die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 24.11.2021 ergibt sich:

Der Kläger betreibt ein griechisches Restaurant in Stuttgart-Vaihingen in einem allgemeinen Wohngebiet. Vor dem Restaurant befindet sich im Außenbereich der Gaststätte ein beheizter Bewirtungspavillon mit ca. 60 Sitzplätzen. Für diese Fläche ist in dem geltenden Bebauungsplan „Ortsbauplan Industriegebiet“ ein Bauverbot vorgesehen.

Die 2. Kammer des VG Stuttgart hat ihr Urteil auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung vor Ort wie folgt begründet: Das im Jahr 1941 erlassene Bauverbot auf der betroffenen Seite des Grundstücks sei nach wie vor wirksam. Gründe für eine Befreiung hiervon seien nicht ersichtlich. Das eingeräumte Ermessen sei rechtsfehlerfrei ausgeübt worden. Insbesondere habe der Kläger mit einer Abbruchsanordnung rechnen müssen, da die Familie des Klägers schon in den 1990er-Jahren die Anordnung erhalten habe, eine andere Anlage auf der betroffenen Fläche zu beseitigen. Dennoch habe er sich vor der Aufstellung des Pavillons nicht bei der Baurechtsbehörde erkundigt, sondern auf eigenes Risiko erheblich investiert. Die Kammer zweifele überdies an, dass eine von den Gästen gewünschte Außenbewirtschaftung in der warmen Jahreszeit nur mit dem Pavillon möglich sei. Ob der Pavillon im Übrigen auch brandschutzrechtliche Erfordernisse missachte, könne nach alledem offenbleiben.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe einzulegen.