Klage gegen den Ausschluss eines Landtagsabgeordneten aus der AfD-Fraktion bleibt ohne Erfolg

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Urteil vom 29. Januar 2019 zum Aktenzeichen: VGH O 18/18 entschieden, dass ein Landtagsabgeordneter der AfD-Fraktion aus der Fraktion ausgeschlossen werden durfte.

Der Landtagsabgeordnete ist Mitglied der AfD (Alternative für Deutschland) und Abgeordneter des Landtags Rheinland-Pfalz. Mit seinem Antrag wandte er sich gegen den Ausschluss aus seiner Fraktion, der im September 2018 durch Beschluss der Fraktionsversamm¬lung erfolgt war. Die antragsgegnerische Fraktion der AfD hatte den Ausschluss damit begründet, dass der Landtagsabgeordnete das Vertrauensverhältnis zur Fraktion zerstört und dieser in der Öffentlichkeit großen Schaden zugefügt habe. Sie stützte dies insbeson-dere darauf, dass der Landtagsabgeordnete Kontakte zur extremistischen Szene und mit dieser punktuell zusammengearbeitet habe. So habe er etwa einen Vortrag auf einer Ver¬anstaltung gehalten, für die ein ehemaliges Mitglied der NPD geworben habe und bei der dieses auch anwesend gewesen sei. Mit dem ehemaligen NPD-Mitglied habe der Landtagsabgeordnete zudem in einem WhatsApp-Chat kommuniziert. Dieses Verhalten sei mit der von der Fraktion verfolgten Abgrenzung zum politischen Extremismus nicht verein¬bar.

Der Landtagsabgeordnete machte zur Begründung seines Antrags eine Verletzung seiner Rechte als Abgeordneter durch den Fraktionsausschluss geltend. Er rügte insbeson¬dere, nicht ordnungsgemäß angehört worden zu sein; die ihm gemachten Vorwürfe seien ihm nicht hinreichend mitgeteilt worden. Zudem seien in der Sache keine Gründe ersichtlich, die den Fraktionsausschluss rechtfertigen könnten.

Einen parallel zur Organklage gestellten Antrag des Landtagsabgeordnetes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – gerichtet auf die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Fraktionsausschlusses – hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 5. November 2018 abgelehnt (VGH A 19/18, vgl. Pressemitteilung Nr. 5/2018).

Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag im Organstreitverfahren als unbegründet zurück.

Der Fraktionsausschluss sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fraktion habe durch den Ausschluss des Landtagsabgeordnetes aus der Fraktion dessen aus dem Statusrecht eines Abgeordneten folgenden Anspruch auf willkürfreie Entscheidung nicht verletzt.

1. Fraktionen seien für das Verfassungsleben notwendige und zugleich die das Parla¬ment bestimmenden Einrichtungen. Sie organisierten das parlamentarische Geschehen arbeitsteilig und sicherten die parlamentarische Funktionsfähigkeit vor allem durch mehrheitsfähige Meinungsbündelung. Die Mitarbeit in einer Fraktion habe daher für die Wirkungsmöglichkeiten des einzelnen Abgeordneten eine gewichtige Bedeutung. Die Bildung einer Fraktion als freiwilliger Zusammenschluss von Abgeordneten im Parla¬ment erfolge in Ausübung des freien Mandats der Abgeordneten. Sie seien frei in der Entscheidung, mit wem und unter welchen Bedingungen sie sich zur gemeinsamen politischen Arbeit zusammenschlössen. In Wahrnehmung ihrer Mandatsfreiheit könnten die Fraktionsmitglieder grundsätzlich einen Abgeordneten auch aus ihren Reihen wieder ausschließen. Angesichts der zentralen Bedeutung der Fraktionen für die parla¬mentarische Arbeit und die Wirkungsmöglichkeiten des einzelnen Abgeordneten stehe eine solche Entscheidung über den Verlust der Fraktionszugehörigkeit jedoch nicht im Belieben der Fraktion. Der Fraktionsausschluss setze vielmehr ein rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügendes Verfahren sowie einen willkürfreien Entschluss der Fraktionsversammlung voraus.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem betroffenen Abgeordneten insbesondere die Möglichkeit einer Verteidigung gegen die ihm gegenüber namhaft zu machenden Vorwürfe einzuräumen. Gleichermaßen müssten die Fraktionsmitglieder so informiert werden, dass sie an der Entscheidung über den Fraktionsausschluss verantwortlich mitwirken könnten. Darüber hinaus bestünden rechtsstaatliche Mindestanforderungen betreffend die Einberufung der Fraktionsversammlung und die dortige Abstimmung über den Ausschluss.

Der vorliegend im Streit stehende Fraktionsausschluss genüge diesen formellen Anfor¬derungen. Er sei in einem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausschluss¬verfahren beschlossen worden. Insbesondere seien die von der Fraktion dem Ausschluss zugrunde gelegten Gründe dem Landtagsabgeordnete vor der Abstimmung auf der Fraktionsversammlung in hinreichendem Maße mitgeteilt worden, so dass er dazu habe wirksam Stellung nehmen können. Der Vorwurf, der Landtagsabgeordnete habe Kontakte zur extremistischen Szene und mit dieser punktuell zusammengearbeitet, sei bereits im Vorfeld in der Fraktion diskutiert worden. Zudem sei der Landtagsabgeordnete seitens des Landesvorstands der Partei zwei Mal abgemahnt worden und habe nach alledem daher gewusst, was ihm vorgeworfen werde.

In materieller Hinsicht setze der Fraktionsausschluss das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ voraus. Als solcher komme nur ein Verhalten in Betracht, das die wesent¬lichen Grundlagen und Ziele der Fraktion nachhaltig beeinträchtige. Dies könne ins¬besondere dann der Fall sein, wenn das Fraktionsmitglied das Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört habe, dass den anderen Fraktionsmitgliedern die weitere Zusam-menarbeit nicht mehr zugemutet werden könne. Darüber hinaus könne ein „wichtiger Grund“ darin bestehen, dass ein Fraktionsmitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Fraktion in der Öffentlichkeit nachhaltig schädige und die Außenwirkung der Frak¬tion damit beeinträchtige. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verhalten eines Frak¬tionsmitglieds einen „wichtigen Grund“ für einen Fraktionsausschluss darstelle, sei zu berücksichtigen, dass der Fraktion vermittelt durch die ihr zukommende Befugnis zur selbständigen und alleinigen Regelung ihrer inneren Angelegenheiten (Fraktionsauto¬nomie) in der Einschätzung der Wirkung und der wertenden Beurteilung des Verhaltens der Abgeordneten ein weiter Spielraum zuzugestehen sei. Die Festlegung ihrer pro¬grammatischen Grundlagen und der Anforderungen in personeller Hinsicht unterliege nämlich weitgehend ihrer Definitionsmacht. Gleiches gelte für die Beurteilung, wann ein schwerer politischer Schaden für die Fraktion vorliege. Die gerichtliche Kontrolle habe daher die fraktionseigenen Wertungen zu achten und der Fraktion einen erheblichen Entscheidungsspielraum zu belassen. Es sei nicht Sache des Verfassungsgerichtshofs, seine Beurteilung an die Stelle derjenigen politischen und sonstigen, an innerfraktionel¬len Maßstäben ausgerichteten, Wertungen zu setzen. Der Verfassungsgerichtshof betonte, dass sich daher die gerichtliche Prüfung eines „wichtigen Grundes“ insgesamt auf eine Willkürkontrolle zu beschränken habe. Als letztlich politische Entscheidung sei der Fraktionsausschluss verfassungsrechtlich alleine darauf überprüfbar, ob das Statusrecht des Abgeordneten in grundlegender Weise evident verkannt worden sei.

Gemessen an diesen Maßstäben sei der Fraktionsausschluss auch materiell verfas¬sungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zunächst seien die von der Fraktion im maßgeb¬lichen Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung über den Ausschluss zugrunde gelegten tat¬sächlichen Annahmen nicht evident unzutreffend. Die Fraktion habe bei ihrer Entschei¬dung darauf abgestellt, dass der Landtagsabgeordnete einen Vortrag auf einer Veranstaltung gehalten habe, für die ein ehemaliges NPD-Mitglied geworben habe und auf der dieses anwesend gewesen sei. Zudem habe die Fraktion der Entscheidung über den Aus¬schluss ein Chat-Protokoll zu Grunde gelegt, aus dem erkennbar werde, dass der Landtagsabgeordnete das ehemalige NPD-Mitglied dort mit Vornamen angesprochen habe. Diesen und den weiteren tatsächlichen Annahmen der Fraktion sei der Landtagsabgeordnete während des Ausschlussverfahrens nicht in einer substantiierten Weise entgegengetre¬ten. Auf dieser Entscheidungsgrundlage habe die Fraktionsversammlung sodann in ver-fassungsrechtlicher nicht zu beanstandender Weise einen „wichtigen Grund“ für den Fraktionsausschluss bejaht. Unter Zugrundelegung des der Fraktion insoweit zukom¬menden Wertungsspielraums könne die Einschätzung, das Verhalten des Landtagsabgeordnetes beschädige die vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Fraktion und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit, nicht als willkürlich beanstandet werden. Die Einschätzung, ob der dem Landtagsabgeordnete vorgeworfene Kontakt zur extremistischen Szene, insbesondere zu einem ehemaligen aktiven Mitglied der NPD, mit ihrem politischen Selbstverständnis und ihren politischen Zielsetzungen vereinbar sei, unterfalle der Definitionsmacht der Fraktion. Die Annahme, dass eine Kooperation mit für die Fraktion nach ihrem selbst definierten Standpunkt untragbaren Personen die vertrauensvolle Zusammenarbeit und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit beeinträchtigen könne, sei jedenfalls nicht willkürlich. Darüber hinaus gehend sei es nicht Sache des Verfassungsgerichtshofs, darüber zu befinden, inwieweit die Antragsgegnerin eine Abgrenzung zu der von als mit ihren Ziel¬setzungen unvereinbar erklärten extremistischen Szene tatsächlich verfolge, weil er damit seine politische Beurteilung an die Stelle derjenigen der Fraktion setzen würde.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Fraktionen und Abgeordnete im Fraktionsrecht.