Klagen gegen Kreisumlage des Salzlandkreises erfolgreich

18. Dezember 2020 -

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat am 15.12.2020 zu den Aktenzeichen 9 A 10/18 MD und 9 A 367/19 MD entschieden, dass der Landkreis bei der den Kreisumlagesatz enthaltenden Nachtragshaushaltssatzung vom 28.11.2018 zwar die finanziellen Belange der Gemeinden hinreichend ermittelt und aufgearbeitet, diese aber nicht in dem gebotenen Maße berücksichtigt hat.

Aus der Pressemitteilung des VG Magdeburg Nr. 16/2020 vom 16.12.2020 ergibt sich:

§ 99 Abs. 3 Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) berechtigt den Landkreis, soweit seine sonstigen Erträge nicht ausreichen, von den kreisangehörigen Gemeinden nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage (Kreisumlage) zu erheben, um seinen erforderlichen Bedarf zu decken. Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA sind die Umlagesätze in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Die zur Kreisumlage für das Jahr 2018 vom Landkreis Salzlandkreis herangezogenen Gemeinden Hecklingen und Alsleben hatten gegen die festgesetzte Kreisumlage Klage vor dem VG Magdeburg erhoben.

Das VG Magdeburg hat den beiden Klagen stattgegeben, indem es auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2020 die beiden Bescheide des Landkreises Salzlandkreis über die Erhebung einer Kreisumlage für das Jahr 2018 aufgehoben hat.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat sich der Landkreis bei der Festsetzung des Kreisumlagesatzes vorrangig von seinem eigenen Ziel eines ausgeglichenen Haushalts leiten lassen, ohne die finanziellen Belange der Gemeinden in der erforderlichen Weise zu berücksichtigen, obwohl den meisten Gemeinden im Jahr 2018 ein Haushaltsausgleich nicht möglich gewesen ist. Ohne einen rechtfertigenden Grund stelle sich dieser Vorrang der finanziellen Interessen des Landkreises gegenüber seinen Gemeinden als rücksichtslos dar. Es liege ein Verstoß gegen den zwingenden Grundsatz des Gleichrangs der finanziellen Interessen im kommunalen Raum vor. Die finanziellen Belange der Gemeinden seien dabei einer Querschnittsbetrachtung zu unterziehen.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.