Am 24. Mai 2025 fand zwischen dem Drittligisten VfL Osnabrück und dem Regionalligisten TuS Blau-Weiß Lohne das Endspiel um den NFV-Pokal statt. In der Saison 2024/2025 war ein Spieler vom VfL Osnabrück an den TuS Blau-Weiß Lohne ausgeliehen, der zur neuen Saison zum VfL Osnabrück zurückkehren sollte.
Eine Woche zuvor soll der damalige Cheftrainer des VfL Osnabrück (Herr Marco Antwerpen) im Beisein seines Co-Trainers (Herr Frank Döpper) den Reha-Trainer des VfL Osnabrück im Beisein weiterer Mitarbeiter des Trainerteams bei einem gemeinsamen Abendessen in einem Restaurant aufgefordert haben, dem ausgeliehenen Spieler mitzuteilen, dass dieser nicht am Finalspiel teilnehmen solle, andernfalls brauche er zum Ende der Saison nicht zum VfL zurückzukehren. Die Ernsthaftigkeit der aufgeforderten Mitteilung soll der Cheftrainer gegenüber dem Reha-Trainer einige Tage vor dem Finalspiel nochmals bekräftigt und mit der Anmerkung ergänzt haben, der Spieler solle eine Verletzung vorschieben.
Der Spieler kam im Finale zum Einsatz und erzielte das Tor zum 4:2 (Endstand) für den TuS Blau-Weiß Lohne. Im Nachgang kündigte die VfL Osnabrück GmbH & Co.KGaA als Arbeitgeberin die Arbeitsverhältnisse mit dem Chef- und Co-Trainer außerordentlich fristlos. Hiergegen richten sich die vom Chef- und Co-Trainer erhobenen Kündigungsschutzklagen. Der VfL Osnabrück wirft dem Trainergespann ein unsportliches und unbefugtes Verhalten in Form einer versuchten Spielmanipulation vor.
Das DFB-Bundesgericht sah beim Cheftrainer in seinem Berufungsurteil vom 26. November 2025 ein unsportliches Verhalten, nicht jedoch, dass er gezielt das Ergebnis des Pokalfinalspiel habe manipulieren wollen. Der Cheftrainer habe aber erkennen und unterbinden müssen, dass sich „aus der Flachserei und diesem Gerede“ im Trainerstab um den Einsatz des ausgeliehenen Spielers die Situation eines Manipulationsversuch habe ergeben können. Das DFB-Bundesgericht belegte den Cheftrainer deswegen mit einem dreimonatigen Verbot der Ausübung seiner Trainertätigkeit, beim Co-Trainer sah es von einer Auflage ab.
Am 10. März 2026 fand vor der Zweiten Kammer des Arbeitsgerichts Osnabrück unter dem Vorsitz von Herrn Direktor ArbG Christian Hageböke eine Kammerverhandlung statt. Die Kläger hielten daran fest, keine Spielmanipulation versucht zu haben und bestritten insbesondere die vom VfL Osnabrück behaupteten Aussagen gegenüber dem Reha-Trainer.
Die Klagen wurden abgewiesen.
Der VfL wirft seinem ehemaligen Trainergespann eine versuchte Spielmanipulation vor und nahm dies zum Anlass, beiden Trainern außerordentlich fristlos zu kündigen. Dagegen erhoben beide Trainer Kündigungsschutzklage.
Am 10. März 2026 fand vor der 2. Kammer des Arbeitsgerichts hierzu eine Kammerverhandlung statt. In dem Verhandlungstermin wurden mehrere Zeugen zu dem vom VfL Osnabrück erhobenen Vorwurf vernommen. Im Mittelpunkt stand die zwischen den Parteien bis zuletzt streitige Frage, ob die beiden damaligen Trainer den zu der Zeit als Reha-Trainer für den VfL tätigen Zeugen angewiesen haben, einen vom VfL an den Finalgegner im NFV-Pokal ausgeliehenen Spieler von einem Spieleinsatz abzubringen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung vom 11. März 2026 Bezug genommen.
Am Ende der Sitzung vom 10. März 2026 wurde ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Der Direktor des Arbeitsgerichts als Vorsitzender der Zweiten Kammer, Christian Hageböke, verkündete heute die klageabweisenden Urteile und erläuterte die wesentlichen Entscheidungsgründe.
Danach sah es die Kammer nach der umfangreichen Beweisaufnahme und Würdigung aller Zeugenaussagen sowohl beim Cheftrainer als auch bei dessen Co-Trainer als erwiesen an, dass diese gezielt und ernsthaft auf das Finalspiel durch unbefugte Beeinflussung des ausgeliehenen Spielers hätten einwirken wollen, um dadurch dem VfL Osnabrück einen Vorteil zu verschaffen. Dieses Verhalten rechtfertige im Ergebnis die außerordentlichen fristlosen Kündigungen vom 27. Mai 2025.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Kläger haben die Möglichkeit, hiergegen binnen eines Monats Berufung beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen einzulegen.
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Osnabrück vom 11.03.2026 und 02.04.2026