Klausuren und Prüferanmerkungen ab sofort nur noch kostenlos anfordern

Der Europäische Gerichtshof hat am 20.12.2017 zum Aktenzeichen C-436/16 entschieden, dass der Prüfling in einer berufsbezogenen Prüfung einen Anspruch darauf hat, die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten und etwaige Anmerkungen des Prüfers anzufordern. Die Anmerkungen des Prüfers über dem Prüfling werden dabei dem Prüfling zugeordnet.

Damit sind die Zeiten, bei denen sich Prüflinge zum Prüfungsamt in einem engen Zeitfenster begeben müssen, um Einsicht zu nehmen, vorbei. Und auch die Zeiten sind vorbei, in der die Prüfungsämter Gebühren für das Anfertigen von Kopien fordern.

Die Regelungen des Prüfungsrechts zur Akteneinsicht sind deshalb zukünftig europarechtskonform auszulegen und anzuwenden.

Ein Prüfling hat möglicherweise zukünftig auch das Recht vom Prüfungsamt zu verlangen, dass seine Prüfungsantworten und die Anmerkungen des Prüfers dazu nach einem bestimmten Zeitraum gelöscht werden, das heißt, dass die Arbeit zerstört wird.

Der Prüfling kann jedoch nicht verlangen, dass seine falschen richtig korrigiert wird.

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich jedoch nicht auf die Prüfungsfragen, da diese nicht personenbezogenen Daten des Prüflings sind.

Diejenigen Prüfungsämter, die dies anders sehen, sollten auf die oben genannte EuGH-Entscheidung und auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO hingewiesen werden, der bestimmt, dass der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen hat. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

Als Fazit gilt, dass die Kopien der Prüfungsklausuren und die Anmerkungen des Prüfers kostenlos zu übersenden sind und wenn der Prüfling seine Anfrage elektronisch an das Prüfungsamt richtet, sind diese ihm sogar elektronisch zu übermitteln.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Prüfungsrecht und im Datenschutzrecht!