Kostenübernahme auf das Land bei Erledigung

15. September 2020 -

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Beschlüssen vom 25.08.2020 zu den Aktenzeichen VerfGH 65/20 und VerfGH 66/20 entschieden, dass im Falle der Erledigungserklärung die Kosten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens dem Land Nordrhein-Westfalen auferlegt werden können.

Ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung eines erledigten Verfahrens besteht nicht.

Über die Erstattung der Auslagen ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.

Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es in Verfassungs-beschwerdeverfahren billig, beschwerdeführenden Personen die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Wei-se abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Personenselbst für berechtigt erachtet hat.

Im Hin-blick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung über die Auslagenerstattung –analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste.

Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht in einem Verfahren unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage etwa durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in einem gleichgelagerten Fall bereits geklärt ist.