Kryokonservierung und Lagerung vorsorglich gewonnener Eizellen vor Gesetzesänderung

18. März 2020 -

Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 06.05.2019 zum Aktenzeichen S 48 KR 1123/17 entschieden, dass der nunmehr gesetzlich etablierte Leistungsanspruch auf Entnahme von Eizellen und deren Lagerung durch die Mittel der Kryokonservierung nicht für solche Fälle in Anspruch genommen werden kann, die vor der Gesetzesänderung stattgefunden haben.

Aus der Pressemitteilung des SG Gelsenkirchen vom 17.03.2020 ergibt sich:

Die Klägerin begehrte gegen die beklagte Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die Entnahme von Eizellen und deren Lagerung durch die Mittel der Kryokonservierung. Die 1991 geborene Klägerin litt unter Leukämie, aufgrund derer sie sich einer Chemotherapie zu unterziehen hatte. Wegen des drohenden Verlustes der Empfängnisfähigkeit infolge der Chemotherapie veranlasste sie vor Durchführung der Chemotherapie die Entnahme von Eizellen sowie deren Lagerung unter Verwendung von Flüssigstickstoff. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die bisher in diesem Zusammenhang mit der Kryokonservierung entstandenen Kosten für Entnahme der Eizellen und Lagerung geltend.

Das SG Gelsenkirchen hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 28.09.2010 – B 1 KR 26/09 R) bestätigt, dass die Kryokonservierung und die Lagerung vorsorglich gewonnener Eizellen nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für die damals maßgebliche Rechtslage zählt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts führt die Absicht des Gesetzgebers, in § 27a Abs. 4 SGB V, die Kryokonservierung von Eizellen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen, nicht dazu, dass die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der im Zusammenhang mit der Kryokonservierung von Eizellen bisher entstandenen Kosten hätte. Dies beruhe zum einen darauf, dass das Gesetz mit der beabsichtigten Kostenübernahme noch nicht in Kraft getreten war. Zum anderen sei dem Willen des Gesetzgebers zu entnehmen, dass die Versicherten mit zukünftigen Kryokonservierungskosten nicht belastet werden sollen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.