Kündigung eines im Wege der Sozialhilfe gewährten Darlehens

08. August 2020 -

Das Sozialgericht Stuttgart hat am 24.09.2019 zum Aktenzeichen S 16 SO 603/19 entschieden, dass die Form der Rückabwicklung eines Darlehens seitens des Leistungsträgers sich nach der Form der Darlehensgewährung (hier: durch Verwaltungsakt) richtet.

Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2020 ergibt sich:

Mit seiner Klage wandte sich der Kläger, Alleinerbe seiner verstorbenen Eltern, gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem der Beklagte ein der verstorbenen Mutter des Klägers gewährtes Darlehen kündigte. Die verstorbene Mutter des Klägers erhielt in der Vergangenheit von dem Beklagten Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme von ungedeckten Restkosten der vollstationären Pflege nach § 61 SGB XII in Form eines Darlehens nach § 91 SGB XII. Die Darlehensgewährung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die verstorbenen Eltern des Klägers Eigentümer einer zuletzt von dem Vater des Klägers bewohnten Eigentumswohnung waren, deren Wert nach den Ermittlungen des Beklagten den sozialhilferechtlich angemessenen Verkehrswert überschritt. Mit streitgegenständlichen Bescheid in der Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheids, der u.a. mit „Kündigung des Darlehens“ überschrieben war und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, kündigte der Beklagte gegenüber dem Kläger als Rechtsnachfolger und Erbe seiner verstorbenen Mutter das dieser gewährte Darlehen.

Die dagegen erhobene Klage hatte vor dem SG Stuttgart Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts stellt der angefochtene Bescheid zwar keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar. Der Beklagte habe die Entscheidung jedoch in der äußeren Form eines Verwaltungsakts (formeller Verwaltungsakt) erlassen, der sich als rechtswidrig erweise und aufzuheben sei. Die Kündigung des Darlehens stelle keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X dar. Einer Kündigung habe es vorliegend auch nicht bedurft. Hinsichtlich des der Mutter des Klägers gewährten Darlehens sei kein Darlehensvertrag geschlossen worden. Vorliegend habe der Beklagte zulässigerweise das Darlehen in Form eines Verwaltungsaktes gewährt. Die Rechtsnatur des Rückzahlungsanspruchs und der Rechtsweg für Streitigkeiten über sein Bestehen und seine Höhe hingen jedoch von der Form ab, in der das Darlehen gewährt worden sei. Da die Darlehensgewährung vorliegend in Form eines Verwaltungsakts erfolgt sei, müsse die Rückforderung ebenfalls in Form eines Verwaltungsakts erfolgen. Selbst wenn man nicht von dem Vorliegen eines Formverwaltungsaktes ausginge, erweise sich der angegriffene Bescheid jedenfalls als unbestimmt.