Land muss öffentliche Finanzhilfen für Ersatzschulen neu berechnen

28. September 2022 -

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit mehreren Urteilen vom 27. September 2022 zu den Aktenzeichen 4 L 159/21 – (Sekundarschule), 4 L 228/21 – (Grundschule) und 4 L 258/21 – (Gymnasium) die Gewährung staatlicher Finanzhilfen für verschiedene Ersatzschulen (Grundschule, Sekundarschule, Gymnasium) für rechtswidrig geklärt und das Landesschulamt verpflichtet, über die Anträge der Schulträger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts erneut zu entscheiden.

Aus der Pressemitteilung des OVG SA Nr. 11/2022 vom 28.09.2022 ergibt sich:

Hintergrund: Nach Art. 28 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt haben Schulen, soweit sie Ersatz für öffentliche Schulen sind, nach Maßgabe der §§ 18, 18a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) und der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. August 2015 einen Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse. Das Verfassungsrecht gebietet dabei keine volle Übernahme der Kosten einer privaten Ersatzschule; es muss allerdings das Existenzminimum der Institution Ersatzschule sichergestellt sein. Insoweit kann sich der Gesetzgeber an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Bezuschussung danach ausrichten.

Angesichts der auch in Sachsen-Anhalt geltenden gesetzlichen Bindung der Ersatzschulfinanzierung an die Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen sind die finanzwirksamen Regelungen, die im öffentlichen Schulbereich getroffen werden, unter den Maßgaben des § 18a SchulG LSA für die Ersatzschulen umzusetzen.

Dieser Verpflichtung sei das Land, so der 4. Senat, allerdings bei der Berechnung der sog. Stundenpauschale und der Berücksichtigung des Jahresentgelts für Lehrkräfte nicht nachgekommen, sondern habe den Umfang der Bezuschussung zum Teil abweichend von den gesetzlichen Festlegungen bestimmt. So könne beispielsweise rechnerisch nicht nachvollzogen werden, inwieweit in die Berechnung der Stundenpauschale ein Grundbedarf für Grundschulen und Sekundarschulen eingeflossen oder in welcher Größenordnung den Ersatzschulen ein verlässlicher Inklusionspool zugewiesen worden sei. Auch die Ermittlung des zu berücksichtigenden Jahresentgelts für Lehrkräfte entspreche im Hinblick auf die zugrunde gelegte Entwicklungsstufe 4 nicht der in § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA möglichen Bildung eines Mittelwerts, weil sich die überwiegende Anzahl der angestellten Lehrkräfte in öffentlichen Schulen auch nach den Angaben des Landesschulamtes in der Entwicklungsstufe 5 befinden.

Das vollständig abgefasste Urteil wird bis Mitte Oktober 2022 vorliegen. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nicht-Zulassung der Revision kann das beklage Landesschulamt allerdings Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.