Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts verhandelt am 12.05.2026 um 12:30 Uhr über die Berufung des Zentrum-Die alternative Gewerkschaft e. V. gegen die Abweisung seines Antrages auf Gestattung einer Vertrauenskörperwahl und damit zusammenhängende Werbe-, Informations- und Zugangsrechte.
Bei dem Kläger handelt es sich um eine derzeit nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigung in Form des eingetragenen Vereins. Nach seiner Satzung verfolgt er den Zweck der Wahrung und Förderung der Arbeitnehmerinteressen aller abhängig Beschäftigten im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG. Die Beklagte, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Volkswagen AG, betreibt in Isenbüttel eine Achsenproduktion. Der Kläger teilte der Beklagten Anfang September 2024 mit, dass seine Mitglieder im Werk Isenbüttel aus ihren Reihen einen Vertrauenskörper wählen wollen und dass der entsprechende Aushang im Betrieb veröffentlicht werden solle. Die Beklagte untersagte die geplante Wahl. Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten insbesondere die Gestattung einer Vertrauensleutewahl in ihrem Betrieb in Isenbüttel – einschließlich dazugehöriger Wahlkampfmaßnahmen wie (u.a.) das Aufhängen von Vorschlagslisten – sowie der Verteilung von Werbematerial durch die Vertrauensleute im Betrieb. Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Koalitionsfreiheit. Diese schütze auch die Betätigungsfreiheit. Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger überhaupt Mitglieder hat, die bei ihr, insbesondere im Betrieb in Isenbüttel, als Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Wahl von Vertrauensleuten sei nicht erforderlich, solange es keine Mehrzahl an Vereinsmitgliedern bei ihr gebe. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Juli 2025 (Az.: – 8 Ca 182/25 -) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass zu der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten koalitionsspezifischen Betätigung zwar auch deren Mitgliederwerbung in den Betrieben sogar durch betriebsfremde Beauftragte gehöre; das Klagebegehren setze jedoch voraus, dass zumindest ein satzungsgemäßes Mitglied des Klägers in dem Betrieb der Beklagten in Isenbüttel beschäftigt sei. Hierzu habe der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend vorgetragen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Kläger erhobene Berufung.
LAG Niedersachsen, 11 SLa 803/25, Kammertermin am 12.05.2026, 12:30 Uhr (Saal 14)
Quelle: Pressemitteilung des LAG Niedersachsen vom 24.02.2026